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Rund um -Mails ergeben sich weiterhin aktuelle Entscheidungen, die durchaus einen Blick wert sein können – insbesondere auch für Unternehmer, die seriös werben wollen und sich dabei in den wettbewerbsrechtlichen Vorgaben “verheddern”.

Mit dem AG Flensburg (64 C 4/11) ist wieder einmal festzuhalten, dass die Formulierung einer Unterlassungserklärung in Fachkundige Hände gehört: Jedenfalls zu weite Formulierungen müssen nicht abgegeben werden. Wer also verlangt, dass unterzeichnet wird, dass man es gegen Zahlung eines Vertragsstrafe-Versprechens unterlässt, an alle vorhandenen Mail-Adressen zu schreiben, wird damit regelmässig keinen Erfolg haben. (Anders sieht das u.a. das LG Berlin, 15 T 7/09)

Richigerweise ist mit dem AG Flensburg auch festzustellen, dass eine abgegebene Unterlassungserklärung mit ausreichender Formulierung, die vom Unterlassungsgläubiger nicht angenommen wird, dennoch die Wiederholungsgefahr beseitigen kann. Das ist soweit gängige Rechtsprechung beim BGH, der z.B. in der Entscheidung I ZR 212/93 dazu feststellte:

Ist die abgegebene Unterwerfungserklärung danach vorliegend als ernstgemeint, den Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckend und durch ein Vertragsstrafeversprechen angemessen gesichert zu werten, so ist im Streitfall die Vermutung der Wiederholungsgefahr ungeachtet des Umstandes ausgeräumt, daß der Kläger die Erklärung nicht angenommen hat [...]

Immer wieder verlockend ist der §7 III UWG, der scheinbar (!) recht einfach ohne ausdrückliche Einwilligung bei bestehenden Kunden ermöglicht. Die Rechtsprechung zeigt immer wieder, wie schwer die Voraussetzungen des §7 III UWG zu erfüllen sind – aktuell das KG Berlin (5 W 59/11): Hier wird gezeigt, dass die Frage der “Ähnlichkeit von Waren” die beworben werden, durchaus langatmig thematisiert werden kann. Eine allzu weite Auslegung lehnt das KG Berlin ab, sondern will vielmehr restriktiv feststellen, ob wirklich ähnliche Waren beworben wurden.

Zum Abschluss ist mit dem AG Berlin-Mitte (15 C 1001/11) verallgemeinert festzustellen, dass ein Shopbetreiber, dessen “Tell-a-Friend”-Funktion gehackt wurde, nicht automatisch als Störer abgemahnt werden kann. Die Sache ging aber direkt in die nächste Instanz, es bleibt also abzuwarten, was daraus noch wird.

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