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Streupflicht auch bei “Überweg”

Das OLG Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 17.03.2011 (1 U 210/10) festgestellt, dass man grundsätzlich als Inhalt der eines Anliegers auch anzusehen hat, dass der Bereich in der Fluchtlinie eines Gehwegs der unterliegt, den ein Fußgänger bei der Überquerung einer Straße zwangsläufig benutzen muss, weil dieser Bereich gleichsam als Teil des Überwegs anzusehen und es dem Anlieger zumutbar ist, diesen abzustreuen.

Wie weit die Streupflicht reicht, hängt also mit dem OLG davon ab, ob man einen zwingend notwendigen “Überweg” erkennt (der nicht gekennzeichnet sein muss, sondern sich aus den örtlichen Begebenheiten ergibt). Das bedeutet für Anlieger durchaus ein gewisses Maß an Unsicherheit, zugleich aber macht das OLG in seiner Entscheidung deutlich, dass man es nicht übertreiben möchte. Insofern ist zu erkennen, dass das OLG verlangt, dass ein solcher Überweg nicht nur zu erkennen, sondern geradezu “unentbehrlich” sein muss.


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