Gesetzentwurf: Kein Vertragsschluss mehr am Telefon ohne Bestätigung
22. Juli 2011 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Der Bundesrat hat einen neuen Gesetzesentwurf (hier zu finden als PDF) vorgestellt, der eine Änderung des BGB vorsieht und die Rechte von Verbrauchern stärken soll: Es geht darum, dass einem am Telefon keine Verträge mehr untergeschoben werden sollen. Dazu wird in das BGB aufgenommen, dass ein am Telefon (angeblich) geschlossener Vertrag nur dann wirksam wird, wenn der Verbraucher innerhalb von 2 Wochen nach dem Telefonat dies bestätigt. Eine Regelung, die viel Anklang finden wird – einzig bei den Ausnahmen wird es wieder kritisch: Zum einen soll eine Ausnahme gelten, wenn das Telefonat vom Unternehmer zwar ausging, aber keinen Werbezwecken diente.
Zum anderen wenn der Verbraucher schon vorher schriftlich in solche Anrufe eingewilligt hat. Gerade letzteres macht mir Sorgen, da heutzutage ja gerade solche “Einwilligungen” versteckt abgerungen werden. Zumindest die ausdrückliche Klarstellung, dass die Einwilligung nicht nur erfolgt sein muss, sondern den Vorgaben des UWG genügen muss, wäre zu erwarten (es liegt auf der Hand, dass genau dies gemeint ist). Dies nicht zuletzt, da man das UWG ohnehin ändern möchte und eine zwingend schriftliche Einwilligung vorsehen will.
Schön ist der Ansatz, bei voreilig gelieferten Waren den §241a BGB zur Anwendung kommen zu lassen. Allerdings wird das wahrscheinlich nicht so viel helfen wie geplant, da im Regelfall der §241a II BGB Anwendung finden wird: Auch wenn die Zustimmung verweigert wurde, wird der Lieferant behaupten, dass er von einer Bestellung ausging und dann bei Schäden den §241a II BGB (der gesetzliche Ansprüche in diesem Fall wieder anordnet) zur Anwendung bringen wollen.
Ebenfalls gut ist die Idee, einen §15a RDG aufzunehmen, der für Inkasso-Dienstleister Informationspflichten vorsieht, wenn Forderungen aus Fernabsatz-Verträgen gestellt werden. Warum man das nicht generell bei Forderungen durch Inkasso-Unternehmen gegenüber Verbrauchern vorsieht ist mir aber nicht nachvollziehbar. (Hinweis: Durch eine Änderung der BRAO soll das auch für Anwälte Anwendung finden!)
Hinweis: Alles in allem auf jeden Fall ein Diskussionswürdiger Ansatz, der im Kern zu begrüssen ist. Inhaltlich muss sicherlich noch einiges gefeilt werden, wobei man durchaus auch einmal kritisch anmerken darf, wie stillos mit dem BGB umgegangen wird. Nunmehr soll ausweislich des Entwurfs ein “§312b1″ geschaffen werden. Zugegeben, die §§312ff. BGB sind alles andere als übersichtlich, aber das bestehende Katalogsystem nun auch noch um eine 3. Ebene zu erweitern überrascht und verunstaltet das in seinen Ursprüngen hochsystematische und durchdachte BGB unnötig.
(Tags: fernabsatz, gesetzgebung, Telefon, verbraucher)



