Werberecht: Im Werbeprospekt muss die volle Anschrift genannt werden
17. Juni 2011 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Das OLG München (6 U 3517/10) hat eine Entscheidung des LG München I (9 HKO 23637/09) bestätigt, derzufolge in einem gedruckten Werbeprospekt (also keine Mail) von dem Werbenden die volle Anschrift genannt werden muss. Grundlage ist §5a III Nr.2 UWG, demzufolge die Anschrift anzugeben ist, wenn “Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann”. Dies soll im Falle eines Werbeprospekts durchaus vorliegen können, hier ging es um einen Prospekt eines Lebensmitteldiscounters.
Insbesondere nicht ausreichend ist der Verweis auf eine Internetadresse. Auch dass man letztlich zum eigentlichen Kauf eine Filiale aufrufen muss und jede Filiale aussen auf die Anschrift des Betreibers hinweist, reicht nicht. Mit den Worten des Gerichts muss es dem Verbraucher möglich sein, einen Kontakt herzustellen, ohne bereits die Verkaufsfläche selbst aufsuchen zu müssen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch teilweise jahrzehntelange Praxis Gegenstand aktueller Abmahnungen sein kann. Wenn ich alleine die Prospekte dieser Woche in meinem Briefkasten durchsehe, finde ich problemlos mehrere, die eben nicht die vollständige Anschrift bereit halten, sehr wohl aber ein vollständiges Warensortiment unter Nennung aller zum Vertragsschluss notwendigen Angaben bereit halten. Gerade kleinere Lebensmittelhändler vor Ort fallen hier auf. Ob diese von der Wettbewerbszentrale erstrittene Entscheidung wirklich bedeutend für Verbraucher ist, mag dahin stehen: Es gilt weiterhin die Prämisse, Werbemassnahmen prüfen zu lassen. Auch die, die vielleicht schon seit 10 Jahren problemlos laufen.
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(Tags: impressum, werberecht)