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Wie geht man damit um, dass derjenige, der eine “Auktion” bei gestartet hat, diese vorzeitig beendet wenn bereits jemand dort “geboten” hat? Mit dieser Frage beschäftigt sich heute der BGH (VIII ZR 305/10) und wird vielleicht heute auch schon seine Entscheidung verkünden. Auf Grund der speziellen Konstellation sind die Chancen gut, dass der BGH sich auch noch einmal etwas tiefer gehend zur Frage äußert, wann genau der Vertrag auf eBay zu Stande kommt. Bisher gibt es zwei Meinungen in der Rechtsprechung, wobei teilweise angenommen wird, dass bereits mit der jeweiligen Abgabe des Einzelgebotes (noch vor Auktionsende) ein schwebend wirksamer Vertrag entsteht. Kommentiert und dargestellt habe ich die Thematik hier etwas ausführlicher.

Sobald die Entscheidung gefällt wurde, wird hier umgehend berichtet.

Zum Thema:

Hier noch die vollständige Mitteilung des BGH zu der Sache (vom 26.Mai 2011):

BGH, VIII ZR 305/10

Vorinstanzen:

AG Bad Hersfeld -Urteil vom 26. April 2010 – 10 C 162/10
LG Fulda – Urteil vom 12. November 2010 – 1 S 82/10

Sachverhalt:

Der Beklagte stellte am 23. August 2009 eine gebrauchte Digitalcamera Canon EOS 50 D mit Zubehör auf der Internetauktionsseite von eBay ein. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es unter § 10 Abs. 1:

„Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“

Am 24. August 2009 beendete der Beklagte das Angebot um 18.06 Uhr vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 70,00 € der Höchstbietende. Er fordert vom Beklagten die Zahlung der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.142,96 € nebst Zinsen und Erstattung von Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch nicht zu, da zwischen ihm und dem Beklagten kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Aufgrund des vom Beklagten nachgewiesenen Diebstahls der Kamera sei der Beklagte gemäß § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay berechtigt gewesen, sein Verkaufsangebot zurückzunehmen. Der dort verwendete Begriff der gesetzlichen Berechtigung zur Angebotsbeendigung umfasse nicht nur die gesetzlichen Anfechtungsgründe nach §§ 119 ff. BGB, sondern auch den Fall des Verlusts des Verkaufsgegenstands. Dies ergebe sich aus den auf der Internetseite von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf, in denen auch der Verlust des Artikels als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt werde.

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