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Nun also auch das Landgericht Berlin (27 O 335/11): Hier wurde festgestellt, dass der Betreiber einer Blogging-Plattform (in diesem Fall für Blogger.com) nach In-Kenntnis-Setzung einer Rechtsverletzung in einem Blog als Störer in Anspruch genommen werden kann, wenn nichts unternommen wird. In diesem Fall erging eine einstweilige Verfügung.

Das ist nicht das erste Mal, dass Google so etwas erlebt hat, kürzlich hatte auch das Landgericht Köln (28 O 402/10) entsprechend entschieden, ich hatte hier dazu berichtet sowie das OLG Hamburg bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen  (7 U 70/09, hier besprochen).

Im Ergebnis ist festzustellen, dass man sich zunehmend bei Problemen wehren kann, wenn man es konsequent durchzieht. Allerdings bleibt letztlich das – nicht zu vernachlässigende – faktische Problem der Durchsetzung. Eine einstweilige Verfügung in Deutschland ist das eine, die Durchsetzung in Kalifornien das andere.

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