Die Wirkung der Widerrufsbelehrung: Wenn Belehrungen nach hinten losgehen
28. Juni 2011 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Beim OLG Brandenburg (7 U 137/10) ging es um eine Widerrufsbelehrung, die – wie gar nicht so selten – gegeben wurde, obwohl es gar nicht nötig war. Hintergrund war wohl, dass vorgefertigte Vertragsunterlagen eingesetzt wurden, die auf Haustürgeschäfte ausgelegt waren, während es im konkreten Fall um kein Haustürgeschäft ging. Auch war nirgendwo in den AGB oder der Belehrung eine Einschränkung vorgesehen, dass das Widerrufsrecht nur unter den Umständen eines entsprechenden Geschäfts gelten soll.
Hinweis: Jedenfalls hatte das OLG bemängelt, dass eine solche Einschränkung nicht vorgesehen war. Allerdings ist fraglich, ob das wiederum nicht abmahnfähig wäre, ich erinnere nur an die abmahnfähige Beschränkung auf Verbraucher, dazu hier bitte lesen.
Was bedeutete das nun im konkreten Fall? Der Vertragspartner hatte dennoch ein umfassendes Widerrufsrecht, von dem hier auch Gebrauch gemacht wurde. Als Begründung wurde vom Gericht herangezogen, dass zwar keine entsprechende Situation für ein Widerrufsrecht bestand, es aber dann vertraglich vereinbart wurde und somit zur Geltung kommt.
Auch schön dabei der Hinweis, dass man für den Fall des Widerrufs möglichst verständlich auf die Folgen im Sinne des §357 BGB hinweisen muss, also dass alles zurück abgewickelt wird. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nur ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine Seite die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren habe, es wurden nur die Pflichten des Verbrauchers aufgezählt. Das ist – im Übrigen mit dem BGH (VII ZR 122/06) – zu wenig. Damit war keine ordentliche Widerrufsbelehrung erteilt mit der Konsequenz, dass die Widerrufsfrist nicht einmal zu laufen begonnen hatte.
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(Tags: ebay, haustürgeschäft, online-shop, shop, widerrufsbelehrung, widerrufsrecht)