Wann kommt der Vertrag auf eBay zustande?
27. Mai 2011 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Das LG Dortmund (20 O 19/11) hat angeblich in einem mir nicht vorliegenden Beschluss festgestellt, dass der Vertragsschluss auf eBay bereits in dem Zeitpunkt eintritt, in dem das letztlich höchste “Gebot” abgegeben wird. Sprich: Wenn eine Auktion am 13.10. endet, aber schon am 10.10. das am Ende höchste Gebot abgegeben wurde, so soll der Vertragsschluss schon am 10.10. stattgefunden haben.
Begründet soll dies mit dem BGH (VIII ZR 375/03) werden, der zum Vertragsschluss auf eBay damals u.a. feststellte:
Dies war der Beklagte, der das Angebot des Klägers mit seinem Gebot annahm.
Dabei hatte der BGH auch schon 2001 (VIII ZR 13/01) festgestellt, dass jemand der eine
Angebotsseite für die Versteigerung seines Pkw mit der (ausdrücklichen) Erklärung freischaltete
damit erklärt
er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an
Das liest sich in der Tat so, als könnte das LG Bochum recht haben. Juristisch spricht man hier von einer “vorweggenommenen (antizipierten) Annahmeerklärung”, was bedeutet, dass man schon jetzt erklärt, ein späteres Angebot unter bestimmten Umständen anzunehmen. Wenn man dann nochmal in die zuerst zitierte Entscheidung blickt, findet man dann weiter
Mit der Festlegung der Laufzeit der Internet-Auktion bestimmte der Kläger gemäß § 148 BGB eine Frist für die Annahme seines Angebots durch den Meistbietenden.
Was den Eindruck verdichtet, man würde bereits mit Abgabe des “Gebotes” das spätere, jetzt noch unbekannte, Angebot unbedingt, lediglich befristet, annehmen. Aber: Das dürfte nicht korrekt sein. Nur einen Satz später stellt der BGH zunächst selber klar:
Die vertragliche Bindung der Parteien beruht nicht auf dem Ablauf dieser Frist, sondern auf ihren innerhalb der Laufzeit der Auktion wirksam abgegebenen Willenserklärungen.
Sprich: Ausschlaggebend sind am Ende die Willenserklärungen. Und hierbei ist (auslegend) nach meiner Einschätzung festzustellen, dass es sich mindestens bei demjenigen, der die “Auktion” einstellt, um keine vorbehaltlose vorweggenommene Annahme eines später abgegebenen Angebots handelt (So wohl auch Wiebe/Neubauer in Hoeren, Handbuch Multimediarecht, Rn.21, die davon sprechen, das mit Bietende das “Angebot wirksam wird”). Vielmehr wird dieser, im Einklang mit den eBay-AGB, seine vorweggenommene Annahmeerklärung unter zwei Bedinungen stellen:
- Die “Auktion” läuft nach den Vorstellungen des Anbieters zu Ende (wird jedenfalls nicht von eBay vorher ohne Einfluss des Anbieters gestoppt – anders vielleicht, wenn der Anbieter selber die Auktion vorzeitig beendet, so ja auch LG Koblenz, 10 O 250/08 sowie die eBay-AGB die in diesem Fall ebenfalls einen wirksamen Vertrag annehmen). Ich bewerte das als auflösende Bedingung nach §158 II BGB.
- Derjenige, der zeitweilig das höchste “Gebot” abgibt, stellt auch im Moment des “Auktionsendes” das höchste Gebot. Hierbei handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung nach §158 I BGB. (so auch das AG Menden, 4 C 183/03)
Oder kurz: Wer bei eBay etwas einstellt, tut das unter Erklärung einer vorweggenommenen Annahmeerklärung des höchsten Gebotes zum Zeitpunkt des Auktionsendes (Bedingung 1) wobei unvorhergesehene Auktionsverläufe ausgeschlossen sein sollen (Bedingung 2).
Die Hintergründe dieser Auslegung sind schnell geklärt: Zu (1) ist festzustellen, dass bei einer von eBay vorzeitig gestoppten Auktion der Anbieter gerade nicht bereits an einen Vertrag gebunden sein möchte, der zu verzerrten Bedingungen , wie etwa der geringeren Laufzeit des Angebots, zu Stande kam. Hierfür sprechen auch die AGB von eBay, die bei einer vorzeitigen Beendigung der Auktion durch eBay gerade keinen Vertragsschluss annehmen. Zwar wirken mit dem BGH die eBay-AGB nicht zwischen Anbieter und Bieter, sondern nur zwischen eBay und dem jeweiligen Nutzer, doch müssen die AGB zwingend bei der Auslegung der Willenserklärung (in Form des Angebot) berücksichtigt werden.
Und hinsichtlich (2) ist es offensichtlich, dass ein Anbieter, der einen einzelnen individuellen Artikel anbietet, nicht am laufenden Band sich (zwar gegenseitig ablösende) Vertragsschlüsse mit entsprechenden Sorgfaltspflichten schliessen wollen wird.
Insofern sehe ich an dieser Stelle keinen Zwang, bereits im Zeitpunkt der Abgabe eines Gebots einen Vertragsschluss zu sehen (dessen Wirksamkeit “in der Schwebe” steht und davon abhängt, ob weitere Gebote folgen). Bestätigt sehe ich mich hier inzwischen auch vom BGH (VIII ZR 305/10), der ausdrücklich die Rücknahme des Angebots auch noch nach Abgabe von Geboten zulässt – das wäre terminologisch schon falsch, wenn bei Abgabe eines jeden Gebotes ein Vertrag zustande kommen würde.
Die Sachlage ist lebensnäher und einfacher in den Griff zu bekommen, wenn man mit obiger Ansicht eine zweifach bedingte vorweggenommene Annahme sieht. Gestützt wird dies dadurch, dass man eben mit den eBay-AGB eine Auslegung der Willenserklärungen der Parteien, speziell bei der Auslegung der Erklärung durch den Anbieter, vornehmen muss (so auch das KG Berlin in NJW 2002, 1583).
Hinweise: Selbstverständlich kann auch argumentiert werden, dass alternativ oder gleichsam der Bieter sein Angebot unter die aufschiebende Bedingung setzt, dass sein Angebot nur gelten soll, wenn er auch im Moment des Fristablaufs noch immer Höchstbietender ist (so Härting, Internetrecht, Rn.325). Da ich bereits auf Anbieterseite argumentiere, bleibt das bei mir erst einmal aussen vor, zumal man in der Auslegung durchaus argumentieren kann, dass der Bieter ein Interesse hat, sofort mit Abgabe des Gebots einen Vertrag einzugehen.
Die Frage des Verragsschlusses ist auch keinesfalls rein akademischer Natur: Bei dem hier angesprochenen Beschluss des Landgerichts ging es um die Frage, ob unverzüglich nach Vertragsschluss über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Wer es bejaht, kommt zu einer 14tägigen Widerrufsfrist, sonst zur Frist von einem Monat. An der Frage hängt also letztlich die Bewertung, ob eine Widerrufsbelehrung, die im Rahmen des Angebotstextes geboten wird, in der Fristangabe korrekt ist.
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(Tags: ebay)