Ungerechtfertigte Forderungen gehören zum Alltag
4. Mai 2011 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Immer wieder wird über die Ersatzfähigkeit von Kosten des eigenen Rechtsanwalts gestritten, den man zur Abwehr einer unberechtigten Forderung eingesetzt hat. Beispiel: Man erhält eine Rechnung über die Summe X, beauftragt einen Rechtsanwalt, der (erfolgreich) die Forderung zurückweist – und möchte wegen der falschen Rechnung nun vom Gegner auch die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt erstattet haben. Der BGH sagt hier, auch wieder in einer aktuellen Entscheidung (BGH, VII ZR 164/10), dass man grundsätzlich mit unberechtigten Forderungen zu leben hat. Grundsätzlich.
Es lässt sich wie folgt erklären:
- Wenn man eine Rechnung erhält, die (in Teilen) falsch ist, gehört das zum allgemeinen Lebensrisiko – wenn man einen Rechtsanwalt beauftragt, sind das eigene Kosten.
- Aber: Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn der Rechnungssteller eine Rechtsposition verfolgt, die er selbst nicht als plausibel ansehen darf. Wenn also eine Rechnung in betrügerischer Absicht gestellt wird, kann man sich zur Rückweisung eines Anwalts bedienen und die Kosten vom Gegner ersetzt verlangen. (So auch BGH, V ZR 133/08)
Fraglich wird immer sein – und da verbieten sich pauschale Betrachtungen – ob die unberechtigte Forderung eine Pflichtverletzung war oder nicht. Jedenfalls im Falle der Bösgläubigkeit des Rechnungsstellers wird man eine solche Pflichtverletzung – auch mit dem BGH – wohl jederzeit sehen können.
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(Tags: abzocke, forderung)