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Das Landgericht Köln (28 O 402/10) hat sich mit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die unerlaubte Verwendung eines Fotos beschäftigt. Die vordergründige Entscheidung, nämlich dass das Foto zu entfernen war, ist wenig überraschend entschieden, so dass ich hier keine Worte dazu verliere. Zwei andere Aspekte der Entscheidung verdienen m.E. dafür mehr Beachtung.

1. Gegenwehr gegen ausländische Betreiber?
Zuerst einmal ist zu sehen, dass es um ein Anonym betriebenes Blog bei einem ausländischen “Massenbetreiber” ging (es ging um blogspot.com aka Blogger.com). Dabei lief es wie bekannt: Der Betreiber wurde von einem Rechtsanwalt (04.06, per Email, deutsches Anschreiben) angeschrieben und reagierte wie üblich auf das Anschreiben gar nicht. Kurz danach (17.06) wurde eine DMCA-Beschwerde eingelegt. Am 29.06. wurden die Inhalte erst entfernt.

Das LG Köln stellt dabei fest, dass es sich auf Grund der aktuellen BGH-Rechtsprechung in diesem Streut für örtlich zuständig erachtet. Im übrigen sei die Reaktion am 29.06. nicht “unverzüglich” erfolgt (auch wenn der Blog-Betreiber es offensichtlich anders empfunden hat). Das LG Köln stellt kurz klar, dass deutsches Recht Anwendung findet:

Nach den im internationalen Privatrecht maßgeblichen Grundsätzen ist auf Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung, zu denen auch die auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestützten Unterlassungsansprüche gehören (BGH, 19.12.1995 – VI ZR 15/95, NJW 1996, 1128, 1129 m. w. N.), das Recht des Tatorts anzuwenden. Dies ist bei Internetdelikten einmal der Handlungsort, zum anderen aber auch jeder Ort, an dem das Medium verbreitet wird.

Am Ende wurde der Betreiber im Zuge der zur Unterlassung verurteilt, also das Bild des Antragstellers nicht weiter anzeigen zu lassen. Ansonsten drohen 250.000 Euro Ordnungsgeld.

2)

Im Rahmen der Prüfung des einzelnen Blogs wurde vom Landgericht Köln noch geprüft, ob für das einzelne Blog eine Impressumspflicht besteht. Mit dem §55 I 1 RStV gibt es ja keine Impressumspflicht für “Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen”. Dabei findet man beim LG Köln einen ebenso bemerkenswerten wie unscheinbaren Ansatz, wenn man dort die Impressumspflicht im Ergebnis verneint:

Nicht kennzeichnungspflichtig sei demnach private Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinausgehe. Dies betreffe etwa die Einstellung von Meinungsäußerungen in Foren. In diesen Fällen sei über den Plattformanbieter sichergestellt, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt werden können.

Diese, aus der Literatur übernommene, Ansicht bedeutet eine zweckgerichtete Reduzierung in der Anwendung der Impressumspflicht des §55 RStV (auch “teleologische Reduktion” genannt): Es wird der Schutzzweck der Norm ergründet und dann die Norm entsprechend ausgelegt. In diesem Fall vertritt das LG Köln die Auffassung, dass die Begrenzung der Impressumspflicht dazu dienen soll, die Kommunikation von Privatperson im Netz zu stärken. Und gerade bei “Sub-Diensten” soll das dann auch kein Problem sein, da diese ihrerseits als Betreiber ein anbieten müssen und man sich notfalls dort schadlos halten kann. Dabei geht das Landgericht in der Frage, was nun “persönlich” oder “privat” sei einen sehr stark am Zweck orientierten Weg, wenn es feststellt:

“Persönlich” bezieht sich nach dem Wortlaut auf die Zwecke der Kommunikation, nicht etwa auf das behandelte Thema. Persönlich ist der Zweck der Kommunikation aber auch dann, wenn der sich Äußernde dem persönlichen Bedürfnis nach Kommunikation politischer Meinungen, persönlichen Ärgers oder Enttäuschung nachkommt.

Das heisst im Umkehrschluss, dass man alleine mit der Frage nach dem Zweck, z.B. des individuellen Blog-Beitrags, zu beurteilen hat, ob sich im persönlichen/privaten Bereich bewegt wird. Die gerne angedachte Hintertüre, dass letztlich durch die gesamte Gestaltung des Blogs oder überhaupt die Berührung geschäftlicher Belange schon der persönliche/private Bereich verlassen wird, ist damit vom LG Köln abgelehnt.

Fazit: Die für mich wichtigste Aussage in dieser Sache lautet – Man kann sich wehren, auch gegen scheinbar “riesige gesichtslose Massenbetreiber” im Ausland. Hinzu kommt, dass nun endlich eine Entscheidung vorliegt, mit der man (zitierfähig) die Meinung vertreten kann, dass der Begriff des “persönlichen Zwecks” extensiv und zweckorientiert auszulegen ist.

Zum Thema:

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