Gemeindehaushalt frisiert: Strafbar!
6. Mai 2011 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
Kurz-Links: http://www.ferner-alsdorf.de/?p=4895
Teilen: Auf XING | Auf Facebook | Bei Twitter
Der BGH (1 StR 592/10) hat festgestellt, dass ein Bürgermeister und Kämmerer, die einen Gemeindehaushalt “frisieren” (hier: Verbuchung von im Haushaltsjahr angefallenen Ausgaben in das darauf folgende Jahr, bei umgekehrter Buchung der Einnahmen) dann der Untreue (§266 StGB) strafbar sind, wenn die Gemeinderat im Zuge dieses vermeintlich “ordentlichen” Haushalts weitere erhebliche Kredite beschliesst.
Unsere Facebook-Seite hat bereits 881 Fans - folgen auch Sie uns und bleiben Sie auf dem Laufenden!An dieser Stelle würden wir Ihnen gerne weitere Inhalte zeigen - dazu ist aber Ihre Einwilligung nötig, da u.a. Ihre IP-Adresse an externe Dienste wie Facebook und Twitter übermittelt wird. Wenn Sie das wünschen, klicken Sie bitte hier - Unsere Datenschutzerklärung
(Tags: untreue)