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Zum Zurückbehaltungsrecht der Miete

Der BGH (VIII ZR 330/09) hat zwei Dinge klar gestellt:

  1. Grundsätzlich ist es selbstverständlich möglich, bei einem Mangel der Mietsache, ein an dem zu zahlenden Mietzins auszuüben ( heißt, dass man die später fließen lässt – nicht mit der Minderung verwechseln!)
  2. Wer dieses Zurückbehaltungsrecht ausüben möchte, muss dafür Sorge tragen, dass sein Vermieter auch über den Mangel informiert ist, eine vorherige Inkenntnis-Setzung bzgl. des Mangels ist daher Zwingend.

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