Zur Sittenwidrigkeit abergläubischer Verträge
19. April 2011 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Es scheint eine kleine Schattenwirtschaft in Deutschland zu sein: Verträge rund um den Aberglauben. Nicht umsonst wird es eine eigene Fernsehsendung mit Kartenlegern geben, wo man gegen gutes Geld Voraussagen treffen lassen kann.
Speziell das Kartenlegen war hier schon häufiger Thema: Einmal als das OLG Stuttgart (7 U 191/09, besprochen hier) feststellte, dass ein Lohn aus einem solchen Vertrag auf Grund einer Sittenwidrigkeit des Vertrages nicht zustehen soll. Und dann beim Bundesgerichtshof (III ZR 87/10, besprochen hier), der feststellte, dass solche Verträge nicht automatisch sittenwidrig sein müssen – immerhin kann man sowas ja auch einfach zur persönlichen Unterhaltung in Anspruch nehmen. Eine Sittenwidrigkeit ist mit dem BGH wohl aber immer dann anzunehmen, wenn der Aberglaube einer Person zielgerichtet ausgenutzt wird.
Das Amtsgericht Mannheim (3 C 32/11) hat das nun aufgegriffen und weiter entwickelt: Dort wurde klar gestellt, dass auch dann, wenn der Anbieter seinerseits von einem reinen Unterhaltungswert seiner Dienstleistung (hier: Befreiung von negativer Energie durch Magie) ausgeht und sich so vermarktet, eine Sittenwidrigkeit vorliegen kann. Es kommt alleine darauf an, ob bei dem Vertragspartner der entsprechende Aberglaube nun einmal vorhanden ist und dieser letztlich auch ausgenutzt wird.
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(Tags: aberglaube, abzocke, kartenlegen, sittenwidrig)