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Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Beschluss (2 StR 22/11) unsere Rechtsauffassung bestätigt und in einer von uns vertretenen Angelegenheit die bisherige Entscheidung des Landgerichts Aachen aufgehoben, sowie zur erneuten Verhandlung an das LG Aachen zurück verwiesen.

Hintergrund war ein Übergriff mit einem Messer, wobei es laut gerichtlichen Feststellungen (dazu in der Entscheidung des BGH Rn.2,3 lesen) zu 15-18 Messerstichen gekommen sein soll. Während der letzten Stiche klingelte das Handy der Geschädigten, woraufhin der Angeklagte von weiteren Stichen absah, die Geschädigte überlebte. Das Landgericht Aachen erkannte hier keinen so genannten “ vom ” (§24 StGB) und verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren.

Die Entscheidung des Landgerichts Aachen begegnete hier Kritik, die der Bundesgerichtshof teilte: Zum einen war dem Landgericht bei der Frage, ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorlag, bereits ein Fehler in der Abgrenzung unterlaufen. Darüber hinaus ging das Landgericht fälschlicherweise davon aus, dass der Rücktritt nicht “freiwillig” erfolgt war, was jedoch auch mit Blick auf die Feststellungen zum Sachverhalt im Urteil erheblichen Bedenken begegnen muss (dazu beim BGH, Rn.9).

Erläuterungen: Es ist allgemein bekannt, dass man Straftatbestände auch versuchen kann und solche Versuche mitunter strafbar sind. Nicht jeder Straftatbestand kann dabei versucht werden, so gibt es z.B. keine “versuchte Beleidigung”. Im Falle eines Versuchs gibt es die Möglichkeit, vom Versuch auch wieder Zurück zu treten, wobei dies sogar zur Straflosigkeit führen kann. Ein solcher Rücktritt ist aber nur unter bestimmten Umständen möglich (dazu §24 StGB) und dogmatisch ein sehr anspruchsvolles Konstrukt. Um Missverständnissen vorzubeugen muss festgestellt werden, dass selbstverständlich ein erfolgreicher Rücktritt von einer Tat nicht automatisch zu einer vollständigen Straflosigkeit führt. Wer etwa erfolgreich von einem versuchten zurück tritt, kann immer noch z.B. wegen einer (versuchten) Körperverletzung, mitunter auch in Qualifikationen mit höherem Strafrahmen, verurteilt werden.

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