Abrechnung des Anwalts bei Abmahnungen in eigener Sache
19. April 2011 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Der Bundesgerichtshof (dazu nur BGH, VI ZR 188/05) verlangt weiterhin, dass Rechtsanwälte in Abmahnungen eigener Angelegenheiten die “nicht besonders schwer sind” (Typischer Fall: Spamversand an Rechtsanwalt) nicht nach RVG abrechnen dürfen. Ich weise an dem Punkt auf einen älteren Beitrag von mir zum Thema hin und warne vor dem typischen Missverständnis, “nicht nach RVG” mit “kostenlos” zu verwechseln:
Rechtsanwälte sollen mit dem BGH (dazu nur BGH, VI ZR 188/05) bei Abmahnungen in eigenen Sachen nicht nach RVG abrechnen können, sofern es sich um “einfach gelagerte Tätigkeiten” handelt. Das AG Nürnberg (19 C 9519/08) sah einen solchen Fall dann nicht mehr, wenn der Empfänger der Mail nicht mit weiteren Mails rechnen musste (etwa weil die erste Mail wie eine erste Opt-In-mail eines Double-Opt-In Verfahrens aussah). Ähnlich sah es das LG Heidelberg (1 S 15/09). Hinzu kommt ein häufiger Fehler: Abgemahnte verwechseln “keine Abrechnung nach RVG” mit “keine Abrechnung”. Auch wenn der abmahnende Rechtsanwalt nicht nach RVG abrechnen darf, so kann er dennoch seinen Aufwand in Rechnung stellen. Das ist am Ende sicherlich erheblich günstiger als eine Kostenberechnung nach RVG bei den bekannten Streitwerten, aber noch lange nicht kostenlos. (Dazu mein früherer Beitrag)
Die Rechtsprechung des BGH begegnet bei Juristen insgesamt eher Kritik – aus gutem Grund: Es ist nicht einzusehen, warum man eine Rechtsverletzung als Betroffener nicht angemessen zurückweisen können soll, nur weil man das entsprechende Fachwissen hat. Andererseits kommt nun ein neuer Aspekt dazu: Das Landgericht Hamburg (310 S 1/10) hat entschieden, dass ein “Firmenkonstrukt” zulässig ist. Wenn also ein Rechtsanwalt ein Unternehmen betreibt und dann eine Rechtsverletzung gegenüber dem Unternehmen im Auftrag verfolgt, soll er nach RVG abrechnen können. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Ganze entwickelt – und wann sich das Bundesverfassungsgericht mit der Rechtsprechung des BGH beschäftigen darf.
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(Tags: abmahnung, rvg)