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Der BGH (I ZB 74/09) stärkt das Vertrauen in die deutsche und stellt wiederholt fest:

Einer Prozesspartei dürfen Verzögerungen oder sonstige Fehler bei der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden zugerechnet werden. Sie darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden. In ihrem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann. Deshalb darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 – XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 7 mwN).

Das bedeutet im Umkehrschluss: Wer mit dieser Vorausgabe rechtzeitig (also einen Werktag) vor der Frist einen Brief absendet, der nicht rechtzeitig ankommt, kann verlangen.

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