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Mieter am Pranger

In der Städteregion Aachen, an einem Haus an einer stark befahrenen Straße, findet sich folgendes Banner:

Ein Banner stellt den Mieter an den Pranger

Ein Banner stellt den Mieter an den

Zunehmend sorgt dieses Banner für öffentliche Diskussionen und die Frage wird immer wieder gestellt: Darf man nicht zahlende Mieter an den Pranger stellen?

Hinweis: Im Folgenden wird als fiktiver Sachverhalt angenommen, der betroffene Mieter zahlt tatsächlich (warum auch immer) die gesamte Miete nicht, während ein Banner in obiger Manier am betroffenen Haus hängt.

Es bieten sich hier durchaus Pro-Argumente an:

  1. Der Vermieter teilt zuerst einmal nur die Wahrheit mit.
  2. Der Vermieter greift zu diesem Mittel quasi in der Not der fehlenden Zahlungen, die ihm vertraglich zustehen, um endlich zur Zahlung zu bewegen – handelt also in Notwehr.

In der Tat wird in dem fiktiven Sachverhalt an dieser Stelle nur die Wahrheit ausgesprochen. Es liegt Nahe, daran zu denken, hier auf die Meinungsäußerungsfreiheit zu pochen.

Auch hinsichtlich der Notwehr als Rechtfertigung, um den Mieter zur Zahlung zu bewegen, ist festzustellen, dass das keinesfalls abwegig ist: Selbst bei Berufsgeheimnisträgern ist anerkannt, dass diese eigentlich geschützte Informationen verwenden können, um eine Forderung beitreiben zu können (dazu nur Fischer, Kommentar zum StGB, §203, Rn.46).

Aber: Ganz so einfach ist das nicht, denn es gibt selbstverständlich Einschränkungen – also Contra-Argumente.

So ist hinsichtlich der wahren Mitteilung nach außen auf einen Blick sofort erkennbar, dass hier eine öffentliche “Prangerwirkung” erzielt wird. Die ist durchaus häufig Gegenstand der Rechtsprechung, dabei ist zuerst einmal festzustellen, dass zu Unterscheiden ist, ob eine Privatperson oder ein Unternehmen “an den Pranger” gestellt werden (dazu sehr eingängig der BGH, VI ZR 366/02 – ebenso OLG Stuttgart, 4 U 114/03). Bei Privatpersonen, wie hier, liegt schon einmal ein grundsätzlich schwererer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor. Hinzu kommt als Bewertungskriterium die Art der Aufmachung des “Prangers”, wobei rein einseitige Darstellungen noch einmal erheblich schwerer wirken (dazu sehr lang, aber auch verständlich das BVerfG, 1 BvR 2126/93). Zu beachten ist auch, von welcher Persönlichkeitsrelevanz eine Information ist (OVG Münster, 16 B 485/09), insbesondere ob die Information dem Kernbereich der persönlichen Lebensführung nahe steht. Im Ergebnis geht das dann dahin, dass selbst bei wahren anprangernden Behauptungen zumindest erläuternde, differenzierende Hinweise auf die Umstände gegeben werden müssen (OLG Rostock, 2 U 55/00).

Das wird im Ergebnis bei einem einfachen Banner, auf dem nur öffentlich bekannt gegeben wird, dass jemand schlicht nicht zahlt, nicht der Fall sein, wobei der Kernbereich der persönlichen Lebensführung in diesem Fall durchaus tangiert sein dürfte. Das OLG Rostock bringt es insofern auf den Punkt, wenn es zur Abwägung im Rahmen des Widerstreits zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht schreibt:

Jedoch will Art. GG Artikel 5 GG Artikel 5 Absatz I GG vor allem den geistigen Meinungskampf gewährleisten, so dass die Grenzen des Grundrechts gerade bei namentlicher Herausstellung eines einzelnen Unternehmens in anprangernden Veröffentlichungen, mit denen wirtschaftlicher Druck ausgeübt werden soll, enger zu ziehen sind als im Falle politisch, kulturell oder wissenschaftlich begründeter Aufrufe. Die danach [...] erforderliche Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Gewerbekritik kann gerade bei Boykottaufrufen und Prangerwirkung einer Veröffentlichung dazu führen, dass sie unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Tatsacheninformation nicht verbreitet werden darf.

Auch hinsichtlich der Notwehr ergeben sich Bedenken: So ist eine Veröffentlichung geschützter Informationen jedenfalls dann nicht mehr hinzunehmen, wenn anderweitig die Forderung bei getrieben werden kann (dazu Fischer, §203, Rn.45). Nun mag man hier einwerfen, dass gerade eine Räumung eines unberechtigt Zahlungsunwilligen Mieters mitunter ein erhebliches finanzielles Missverhältnis bietet – wenn nicht gar ruinös sein kann für den Vermieter. Aber: Das ändert nichts daran, dass der ordentliche Rechtsweg nun einmal zur Verfügung steht – und es kein Argument für eine quasi-Selbstjustiz sein kann, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit (nach subjektivem Empfinden) zu langsam oder zu teuer ist.

Insgesamt ist daher eher davon auszugehen, dass ein solches Banner gerichtlich keinen Bestand haben dürfte, wenn mit dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abgewägt wird. Darüber hinaus ist ein anderes Risiko zu bedenken: Es besteht die Gefahr, dass ein Mieter zwar einerseits nichts zahlt und scheinbar (!) kein Grund dazu besteht. Allerdings muss bedacht werden, dass die Miete sich gesetzlich mindern kann. Wenn das erst hinterher geltend gemacht wird, wäre die scheinbare objektive Wahrheit (“Mieter zahlt gar nichts, obwohl er alles zahlen muss”) plötzlich auch noch inhaltlich falsch.

Somit kann letztlich von solchen Aktionen nur abgeraten werden – das Risiko ist vollkommen unkalkulierbar, wobei es höflich ausgedrückt insgesamt eher negativ für den “Pranger” aussieht.

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