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Das LG Kiel (18 O 243/10) hat sich auf Grund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW den eines Pre-Paid-Mobilfunkanbieters gewidmet und kam zu Folgenden Ergebnissen:

  1. Für die Erstattung noch übrig gebliebenen Restguthabens darf keine Gebühr verlangt werden
  2. in Höhe von 9,95 Euro für eine erste sind unzulässig
  3. Pauschale Gebühren in Höhe von 19,95 Euro für eine sind gleichsam unzulässig
  4. Eine unbestimmt gehaltene, allgemeine Klausel in AGB, derzufolge man die eigenen Preise ohne Nennung von Gründen einseitig anheben kann, ist ebenfalls unzulässig.

Die Entscheidung überrascht nicht wirklich, gerade bei den Punkten 2+3 ist vielmehr überraschend, dass die Praxis bis heute erheblich davon abweicht, den tatsächlichen Aufwand zu berechnen. Stattdessen werden – mitunter wildeste – fiktive Pauschalen bei Mahnungen in Rechnung gestellt, was immer wieder zu erfolgreichen Klagen führt (zuletzt beim OLG Koblenz, 2 U 1388/09, wo ein Webhosting-Anbieter unterlag).

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