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Kinderlärm wird privilegiert

Der Bundesrat hat keine Einwendungen gegen die geplante Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Damit steht der Privilegierung von “” nichts mehr im Wege, so dass demnächst im §22 BImSchG wohl folgender Absatz 1a stehen wird:

„Gera?uscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielpla?tzen und a?hnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielpla?tzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine scha?dliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Gera?uscheinwirkungen du?rfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“

Das bedeutet aber nicht, dass die vielen Streitereien um Kindergeräusche ein Ende haben werden. Gerade Bolzplätze beschäftigen immer wieder Lokalpolitik und Rathäuser – und da der Gesetzestext nur eine gesetzliche Regelvermutung aufstellt, die durchaus widerlegt werden kann, ist vielmehr zu erwarten, dass innerhalb von Wohngebieten weiterhin erbittert gestritten wird.

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