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Keine schematische Fahrtenbuchauflage bei Bagatellen

Das OVG Niedersachsen hat mit Urteil vom 10.02.2011 (12 LB 318/08) mit sehr deutlichen Worten festgestellt, dass bei Bagatellverstößen keine schematische über Gebühr angezeigt ist. Dazu die Ausführungen des Gerichts:

Konkrete Gründe, die gerade eine neunmonatige Fahrtenbuchauflage angezeigt erscheinen lassen oder solche die neben der „Schwere der Zuwiderhandlung“ zu Lasten der Klägerin ins Gewicht fallen, ergeben sich daraus nicht. Soweit der Beklagte insoweit auf seine Verwaltungspraxis verweist, wonach bei einem mit einem Punkt im Verkehrszentralregister einzutragenden Verkehrsverstoß in aller Regel eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von neun Monaten vorgesehen werde, reicht dies nicht aus. Eine an die Schwere des Verstoßes angelehnte Schematisierung der Ermessenspraxis ist ohne Zweifel im Sinne einer Gleichbehandlung zulässig. Eine an die Schwere des Verstoßes angelehnte Schematisierung der Ermessenspraxis ist ohne Zweifel im Sinne einer Gleichbehandlung zulässig. Die bloße Bezugnahme auf diese internen Vorgaben reicht aber, gerade wenn – wie hier – „nur“ ein mit einem Punkt zu bewertender Verkehrsverstoß vorliegt und zudem – wie im Bescheid selbst dargelegt – zu Gunsten des Fahrzeughalters zu berücksichtigen ist, dass es sich um einen Erstverstoß handelt, nicht aus, um eine Dauer von neun Monaten zu begründen.

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