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Hinweispflichten bei der Inspektion in der Werkstatt

Die in der KFZ-Werkstatt ist selten günstig und hin und wieder hat man den Eindruck, dass man viel Geld für einige wenige Arbeiten zahlt, deren Sinn sich nicht ganz erschließt. Aber: So einfach ist es nicht. Jedenfalls für die KFZ-Werkstatt kann eine oberflächliche zum Problem werden, denn diese hat gewisse Hinweispflichten.

Mit dem OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 17.12.2010 – 4 U 171/09) ist insofern festzustellen:

Bei einer Inspektion ist allemal auf die fälligen Austauschmaßnahmen hinzuweisen. Dazu zählen in der Regel das standardmäßige Auswechseln von Betriebsstoffen und Verschleißteilen wie Getriebeöl, Bremsflüssigkeit und Filter. Zu den Pflichten der Werkstatt gehört es darüber hinaus aber auch, auf solche Maßnahmen hinzuweisen, deren Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht (so zutreffend AG Brandenburg, NJW 2007, 3072, Rn 26 bei juris). Als unmittelbar bevorstehend hat das Landgericht zu Recht solche Arbeiten angesehen, die in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von 5.000 km anfallen (U 6; ebenso auch AG Brandenburg, a. a. O., Rn 29).

Das heißt: Alles, was in den nächsten 3 Monaten oder 5.000 Kilometern zum Problem werden wird, muss zumindest in einem Hinweis aufgegriffen werden. Andernfalls muss die Werkstatt leisten – und das kann teuer werden.

Im vorliegenden Fall wurde nicht darauf hingewiesen, dass ein getauscht werden muss – was zu einem kapitalen Motorschaden nach der Inspektion führte, wofür die Werkstatt im Zuge des Schadensersatzes einstehen musste. Einfach nur Ölwechsel und Scheibenreiniger nachfüllen ist also nicht, wenn man eine Inspektion abrechnen möchte. Die Werkstätten sollten hier aufmerksam sein.

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