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Grundregeln zur Werbung mit Testurteilen

In den letzten Monaten gab es gleich Entscheidungen deutscher Gerichte zur Frage, wie mit Testurteilen – sei es auf dem Produkt oder auch in einem Prospekt etc. – geworben werden darf. Das Landgericht Tübingen (20 O 86/10), KG in Berlin (5 W 17/11) sowie OLG Celle (13 U 172/10) haben dabei übereinstimmend folgende Grundregeln erarbeitet:

  1. Wenn mit Testergebnissen geworben wird, muss die Fundstelle der Testergebnisse genannt werden
  2. Die Nennung der Fundstelle hat so deutlich zu erfolgen, dass ein Verbraucher sie im Rahmen der Gesamtwerbung auch leicht finden kann. Mit dem OLG Celle ist an der Stelle eine mindestens 6 Punkt-Schriftgrösse für die Fundstelle zu fordern.
  3. Ein Verstoß gegen die Regeln 1 & 2 ist ein abmahnfähiges wettbewerbswidriges Verhalten

Die Problematik ist recht weit gegriffen, gerade kleinere Unternehmer werben häufig in Prospekten, die sie z.B. von Dachverbänden erhalten, für Produkte unter der Angabe von Testergebnissen. Es handelt sich also keineswegs nur um ein Problem “der Großen”. Es gilt: Vorsicht, auch bei nur übernommenen Prospekten, in denen nur der Name des jeweiligen Unternehmens eingedruckt wird. Wer mit Testergebnissen wirbt, muss schlicht dafür Sorge tragen, dass ein Verbraucher weiß, wo das Ergebnis herkommt, um es ggfs. selber zu prüfen.

Dabei ist richtigerweise mit dem Landgericht Potsdam (51 O 65/10) auch darauf zu achten, wer den “Test” durchführte: In diesem Fall hatte ein Möbelhaus damit geworben, aus einem Test als “Testsieger” hervor gegangen zu sein. Man nannte sich daraufhin kurzerhand u.a. “… bestes Möbelhaus”. Allerdings war man bei Gericht damit eher unzufrieden, denn das Testergebnis wurde von einem privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen (und keiner öffentlichen Stiftung) ermittelt. Insofern verlangte man, dass anzugeben sei, wer getestet habe (damit die Neutralität nachprüfbar ist).

Schwerpunkt:

Bei der mit Testurteilen liegt natürlich – auf Grund der hohen Bekanntheit und Akzeptanz – der Schwerpunkt bei der “Stiftung Warentest”. Die bis hierhin genannten Entscheidungen sind insoweit problemlos übertragbar. Eine spezielle Frage behandelte aber das LG Bielfeld (12 O 16/11), das sich mit den “Einzelnoten” zu beschäftigen hatte: Hier hatte jemand sich eine Einzelnote herausgegriffen und auf Grund dieser Einzelnote als “Testsieger” bezeichnet, obwohl er es in der Gesamtwertung nicht war. Das geht so nicht.

In diesem Sinne entschied auch das OLG Köln (6 U 60/09), das gleichsam festgestellt hat, dass die Werbung mit Testergebnissen sauber aufbereitet sein muss. So darf man sich bei verschiedenen Testergebnissen für sein Produkt aus verschiedenen Zeitungen nicht ein Teilergebnis heraus greifen (weil es einem gefällt) die relevanten Gesamtnoten dann aber außer Betracht lassen. Auch muss man aufpassen, wie man sich präsentiert: So ist es nicht erlaubt, eine verallgemeinerte Aussage der Warentests zu nutzen, um den falschen Eindruck damit zu erwecken, man selbst würde mit seinem Produkt zur Spitzengruppe gehören. Im Ergebnis gilt auch hier: Der Gesamteindruck ist ausschlaggebend und jede auch nur im Ansatz missverständliche Darstellung wird zum Problem.

Vorgaben der Stiftung Warentest beachten!

Die Stiftung Warentest gibt insoweit eigene Vorgaben, wie man mit den dortigen Testergebnissen zu werben hat. Dabei gibt es recht restriktive Vorgaben, wie man mit den Logos der Stiftung umzugehen hat – die Stiftung bietet auf Ihrer Webseite eine umfassende Sammlung von Vorlagen und Vorgaben, die zwingend zu beachten sind.

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