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Vorsicht beim Ausschluss der Gewährleistung

Wer als Unternehmer auf ein Produkt unter Ausschluss der an Verbraucher verkauft, kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Der pauschale Hinweis, ohne geeignete (technische) Vorsorge, man würde nicht an Verbraucher verkaufen, hilft da auch nicht weiter. (BGH, I ZR 34/08).

Dazu sollten Unternehmer unbedingt den §475 II BGB beachten:

Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.

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