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Für gibt es im BGB sehr strenge Prüfkriterien zur Frage, ob eine konkret getroffene Regelung zulässig ist oder nicht. Dabei wird zu selten darüber nachgedacht, was überhaupt sind. §305 BGB sagt es scheinbar deutlich:

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Und verbreitet ist die Vorstellung davon, dass AGB immer das berühmte “Kleingedruckte” sind, das man zum “eigentlichen Vertrag” dazu legt. Aber: Ganz so einfach ist es nicht.

Der kritische Punkt in der Definition des BGB ist das Wort “vorformuliert”. Keineswegs handelt es sich dabei nämlich um eine Begrenzung auf schriftlich fixierte Klauseln, wie man sie im Regelfall vor Augen hat, wenn man an “AGB” denkt. Vielmehr gehört dazu jegliche vorbereitete Klausel, gleich ob schriftlich fixiert oder nicht. Auch wer bestimmte Klauseln nur im Kopf hat und dann vor Ort handschriftlich beim Abfassen des Kaufvertrages niederschreibt, nutzt am Ende vorformulierte Vertragsbedingungen.

Damit wird der Begriff der AGB relativ umfassend, wenn man die gerade grob dargestellten Gedanken der Rechtsprechung konsequent weiterdenkt, besteht faktisch jeder Vertrag nur noch aus AGB. Als begrenzendes Kriterium könnte dann zumindest die Bedingung herhalten, dass die Bedingungen für “eine Vielzahl von Verträgen” vorformuliert sein muss. Eine solche Vielzahl ist aber mit dem Bundesgerichtshof bereits ab einer Zahl von 3 Verträgen anzunehmen.

Dazu kommt noch eine Falle: Es ist objektiv darauf abzustellen, ob die entsprechenden Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sind – nicht subjektiv. Wer also Klauseln aus dem Internet nutzt, die man alleine für einen Vertrag nutzen möchte, hat dennoch eine Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen, wenn der Ersteller der AGB eben jene Vielzahl vor Augen hatte (dazu diese Entscheidung beachten).

Wenn man nun im §305 BGB weiter liest, macht das soweit auch Sinn:

Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.

Im Umkehrschluss bedeutet das: Selbst das, was man eigentlich als “Vertragstext” einstuft – es wird gerne zwischen “Vertrag” und “AGB” unterschieden, was letztlich falsch ist – kann als AGB eingestuft werden. Und noch schlimmer: Es wird auch häufig ein gehöriger Teil als AGB bewertet, wovon dann zumindest ein Vertragspartner sehr überrascht ist.

Den Ausweg bietet scheinbar das Ende des ersten Absatzes im §305 BGB:

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

Es scheint naheliegend zu sein, dass man z.B. seine AGB mitbringt und über jeden einzelnen Punkt einzeln verhandelt. Oder man hat die Formulierungen im Kopf, schreibt sie scheibchenweise während der Vertragsverhandlungen auf und lässt sie so “durchgehen”. Die Überlegung ist naheliegend – aber falsch.

Der Bundesgerichtshof verlangt, dass man “ernsthaft seine Bedingungen zur Disposition stellt”, um von einem “aushandeln” zu sprechen. Speziell wenn man einfach nur seine Bedingungen durchspricht (erörtert), ist das kein Aushandeln mehr. Auch der Trick, sich unterschreiben zu lassen, dass alles einzeln ausgehandelt wurde, funktioniert beim BGH nicht. Schlimmer noch: Im Zweifelsfall wertet der BGH einseitig begünstigende AGB als Indiz gegen ein vorgetragenes Aushandeln.

Letztlich wird man mit der aktuellen Rechtsprechung zu dem ernüchternden Ergebnis kommen, dass nicht nur der Großteil vertraglicher Regelungen als AGB qualifiziert werden – darüber hinaus ist ein “individuelles Aushandeln” in der Praxis eher schwierig. Teilweise wird es als “geradezu hoffnungslos” beschrieben, Klauseln hierunter fassen zu wollen (so etwa sehr skeptisch Miethaner in NJW 2010, S. 3121ff.).

Das Ergebnis ist, dass man heute in jedem Vertrag das Problem einer AGB-Kontrolle vor Augen haben muss – und sich insofern auf Risiken einstellen muss. Gerade Laienhafte Unterscheidungen zwischen “dem Vertrag” und “AGB” sind nicht nur falsch, sondern darüber hinaus gefährlich, da man sich in der Risiko-Bewertung vollkommen verschätzt.

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