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Das Landgericht Berlin (91 O 25/11) hat sich wohl erstmals mit einer wegen der Verwendung eines -Like-Buttons bei (angeblich) unzureichender Datenschutzerklärung beschäftigt. Das Ergebnis, kurz gefasst: Die vom Abmahner begehrte einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht Berlin versagt. Die Begründung: Man sieht in den datenschutzrechtlichen Regelungen des Telemediengesetzes (denen zu Folge die Datenschutzerklärung abgefasst werden muss) keine gesetzlichen Normen, bei deren Verstoss eine wettbewerbsrechtliche ausgesprochen werden kann.

Die Entscheidung mag aufatmen lassen, hat aber ein paar Haken:

  1. Es ist eine Entscheidung eines Landgerichts. Ob die anderen Gerichte das so sehen bleibt offen.
  2. Die hier geäußerte Auffassung ist umstritten – ob die datenschutzrechtlichen Regelungen des TMG nun eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erlauben oder nicht, ist seit längerem Gegenstand eines juristischen Meinungsstreits. Weil nun ein Gericht (siehe 1) das anders sieht, ändert sich am Streit und der Unsicherheit noch nichts.
  3. Weil das LG Berlin keine den Wettbewerb regelnde Norm gesehen hat, wurde die Frage im Detail gar nicht erst erläutert. Die Frage, ob nun gegen das Datenschutzrecht verstossen wird, ist vom LG Berlin gar nicht thematisiert wurden. Damit ist die Kernfrage – und die Gefahr eine Abmahnung nach Datenschutzrecht – weiterhin vollkommen offen.

Ergebnis: Es ist eine erste Entscheidung und für Unternehmer eine gute Fundstelle. Darüber hinaus sollte man es aber nicht überbewerten.

Dazu:

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