Zweifelhafte wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
25. März 2011 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Weiterhin sehr aktiv werden (vermeintliche) wettbewerbsrechtliche Verstöße bei eBay abgemahnt. Ein Teil dieser Abmahnungen ist für mich besonders interessant, weil hier – was eher selten ist – “Abmahner” aus dem Umland auftreten, speziell aus Düren. Daneben gibt es einen anderen Aspekt: Die Abmahnungen sind für mich auffällig der Kritik ausgesetzt.
Zum einen wird man als erstes prüfen müssen, in welchem Umfang der Auftraggeber des “Abmahners” sein Geschäft betreibt. Dies vor dem Hintergrund, dass bei einer Abmahntätigkeit, die erheblich außer Verhältnis zum sonstigen Geschäftsbetrieb steht, von einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen ausgegangen werden darf (so u.a. LG Verden, 4 O 479/10; OLG Thüringen, 2 U 386/10; OLG Hamm, 4 U 17/09; LG Hamburg, 327 O 13/09; LG Bückeburg, 2 O 62/08; KG Berlin, 5 U 285/03 – vorsichtiger im Jahr 2000 noch der BGH, I ZR 237/ 98, der ein “starkes Indiz” darin gesehen hat).
Je nachdem wie schlecht die Webseite des Auftraggebers gestaltet ist, kann das sogar ordentlich nach hinten losgehen. Eine Entscheidung des AG Charlottenburg (238 C 171/09) aus dem Jahr 2009 verdeutlicht das, dort ist zum Shop zu lesen:
Die von ihr eingerichtete Internetseite wies diverse fehlerhafte Artikelbezeichnungen und darüber hinaus etliche deutlich über dem Marktpreis liegende Preise aus. Schließlich wird auf der Internetseite ausdrücklich angegeben, dass die auf der Seite angegebenen Preise nur zur Veranschaulichung der Funktion des ePages Shopsystems dienen. Aus diesen ganzen Umständen ist festzustellen, dass tatsächlich eine Markteilnahme der Limited nicht erfolgt ist und auch nicht beabsichtigt war.
Das Ergebnis dieses extremen Falls war im Ergebnis, dass der abmahnende Rechtsanwalt sämtliche Kosten der Gegenwehr zu tragen hatte. Allerdings wird man einen schlecht geführten Shop wiederum als starkes Indiz heranziehen können, ebenso mit dem KG Berlin:
Der geringe, außer Verhältnis zu seiner Abmahntätigkeit und Rechtsverfolgung stehende Umfang einer eigenen gewerblichen Tätigkeit wird auch daran deutlich, dass der Antragsteller sich nicht mit eigenen Werbeanzeigen und Prospekten um Käufer bemüht.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Streitwert genau ins Auge gefasst werden muss – in vergleichbaren Fällen wurde dieser in der Vergangenheit bereits mehrmals drastisch reduziert (dazu nur OLG Düsseldorf, I 20 W 15/07; OLG Karlsruhe, 4 W 19/10; KG Berlin, 5 U 285/03 – zur Bemessung auch OLG Hamm, 4 U 43/09, beachten).
Was heißt das im Fazit? Auf gar keinen Fall sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Zusammenhang mit eBay als “klar rechtsmissbräuchlich” einzustufen. Und auch wenn das hier so schön einfach klingt: Es hilft nichts an der Prüfung im Einzelfall durch einen erfahrenen Juristen vorbei. Gerade kleinere Verkäufer stöhnen dabei natürlich auf, weil das ja Geld kostet. Aber: Das ist leider der Preis, den man zahlt, wenn man sich am geschäftlichen Rechtsverkehr beteiligt und vorher die juristische Beratung “spart”. Auf jeden Fall muss an dieser Stelle auf Grund vorliegender Erfahrungen mit Betroffenen eindringlich davor gewarnt werden, “irgendwas selber” zu machen.
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(Tags: abmahnung, ebay, Wettbewerbsrecht)