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Wenn eine Seite journalistisch-redaktionell gestaltet ist, fällt sie in den Anwendungsbereich des Rundfunkstaatsvertrages (RfStV), damit geht u.a. eine einher, ggfs. aber auch Gegendarstellungsansprüche eines Dritten, der von den Inhalten betroffen ist. Fraglich nur, wann eine solche Gestaltung vorliegt. Das Hanseatische OLG Bremen (2 U 115/10) hat sich damit beschäftigt und kommt zu dem Ergebnis:

Kennzeichnende Merkmale solcher Angebote sind eine gewisse Selektivität und Strukturierung, das Treffen einer Auswahl nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz mit dem Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen, die Ausrichtung an Tatsachen (sog. Faktizität), ein hohes Maß an Aktualität, nicht notwendig Periodizität, ein hoher Grad an Professionalisierung der Arbeitsweise und ein gewisser Grad an organisierter Verfestigung, der eine gewisse Kontinuität gewährleistet (vgl. Held in Hahn/Vesting a.a.O. Rz. 49 ff).

Letztlich dürfte jedesd halbwegs gut geführte Blog davon erfasst sein.

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