Strafrecht | Auto & Verkehr | Arbeitsrecht | Familienrecht | Gewerblicher Rechtsschutz | IT-Recht | (IT-)Vertragsrecht

Filesharing: Wieder einmal die Sache mit den 100 Euro

Ein Artikel in der Computerwoche (mit heutigem Datum) geht auf das Urteil des BGH aus dem letzten Jahr zum Thema & ein. Wieder einmal ist dabei der unglückselige Absatz zu lesen:

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbarem Recht fallen insofern maximal 100 Euro an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

Das Gesamtbild des Artikels ist m.E. aus mehreren Blickwinkel höchst unglücklich.

Zuerst einmal bin ich davon überzeugt, dass Laien den Artikel lesen und an den “100 Euro” kleben bleiben. Anders als der Artikel es vermuten lässt, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung aber gerade nichts zu diesen 100 Euro gesagt. Erwähnt wurden sie alleine in der Pressemitteilung, was zwar sehr interessant ist, aber rechtlich so bedeutsam wie ein Blog-Eintrag. Dieser Satz aus der Pressemitteilung entstammt alleine der Feder des PM-Verfassers und hat seinen Ursprung im §97a UrhG, der eine auf 100 Euro vorsieht – was aber von der Rechtsprechung konsequent auf Filesharing Fälle nicht angewendet wird. (Dazu die Artikel bei uns).

Weiterhin ist der Artikel unglücklich platziert, weil die Sache damals vor dem BGH nicht zu Ende war, sondern an das OLG Frankfurt a.M. zurück verwiesen wurde. DIe Entscheidung in Frankfurt ist inzwischen gefällt (11 U 52/07, zu finden hier) und muss m.E. zwingend in allen heutigen Besprechungen der BGH-Entscheidung berücksichtigt werden.

Wenn man die Entscheidung aus Frankfurt berücksichtigt, sieht man nämlich, welche Kosten der Anschlussinhaber am Ende tatsächlich zu tragen hatte. Da wären zuerst einmal 229,30 Euro, die unmittelbar an die Gegenseite zu zahlen sind. Aber das war es noch nicht.

Darüber hinaus waren ja auch noch die Gerichtskosten zu verteilen, zur Erinnerung: Zuerst ging es duch alle Instanzen, bis hin zum BGH. Danach noch einmal (vom BGH zurück) zu einem OLG. Die Kosten für den zweiten Streit trug der Anschlussinhaber dabei zu 2/3, die Kosten für den ersten Rechtszug bis zum BGH zu 64%. Ohne eine Zahl in den Raum zu stellen: 229,30 Euro + Gerichtskosten dürften in der Summe doch empfindlich über den 100 Euro liegen, die der hoffnungsvolle Laie beim ersten Lesen vor Augen hatte.

In einer Zusammenschau mit der Tatsache, dass der §97a UrhG heute – entgegen der ominösen Pressemitteilung des BGH – faktisch im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen keine Anwendung findet, macht das die Selbstsicherheit und “Lust zu Klagen” bei Anschlussinhabern vielleicht dann doch ein bisschen madig.

Unsere Facebook-Seite hat bereits 881 Fans - folgen auch Sie uns und bleiben Sie auf dem Laufenden!

An dieser Stelle würden wir Ihnen gerne weitere Inhalte zeigen - dazu ist aber Ihre Einwilligung nötig, da u.a. Ihre IP-Adresse an externe Dienste wie Facebook und Twitter übermittelt wird. Wenn Sie das wünschen, klicken Sie bitte hier - Unsere Datenschutzerklärung

(Tags: , , , )

Ähnliche Artikel