Ein sterbendes Tier ist keine Sicherheit
7. Februar 2011 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Wussten Sie, dass es ein “Zurückbehaltungsrecht” gibt? Das kann man ausüben, wenn man etwas herausgeben muss, zugleich aber selber Anspruch auf etwas hat – typisch bei einem Kaufvertrag. Das Ergebnis ist dann eine Abwicklung “Zug um Zug”. Nun gab es den Fall angeblich bei einem Tierarzt: Ein Hund sollte eingeschläfert werden, nachdem eine Untersuchung mit horrenden Kosten (mehrere Tausend Euro) abgeschlossen wurde. Als der Eigentümer des Hundes diesen abholen wollte, wurde ihm jedoch angeblich erklärt, den Hund gebe es erst, wenn er vorher die Rechnung bezahle. Das LG Köln (9 S 75/10) hat sich später mit der Sache befasst.
Beim Landgericht kam man zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht nicht in Frage kommen würde, da der Hund leidete und hier sein Leiden durch die erzwungene Wartezeit noch hinausgezögert worden wäre. Allerdings, das nur am Rande: Das Landgericht glaubte nicht, dass ein solches Zurückbehaltungsrecht wirklich ausgeübt wurde.
Wie so oft beim Tierarzt, wurde letztlich um die Kosten gestritten (2.500 Euro). Und wie so oft, kann auch hier nur dringend geraten werden: Nichts am Telefon machen, wie in diesem Fall vorgekommen. Gerade wenn es um mehrere tausend Euro Kosten geht, ist man gut beraten, den Kostenrahmen schriftlich irgendwo zu fixieren. Das mag in der Situation zeitraubend und nervig erscheinen, aber beide Parteien profitieren von einer schriftlich fixierten Absprache.
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(Tags: tierarzt)