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Arbeitgeber trägt Beweislast für Lohnzahlung

Das LAG Mainz (11 Sa 245/10) stellte klar: Ein Arbeitgeber trägt die Beweislast, dass er den vereinbarten gezahlt hat. Arbeitgeber und Arbeitnehmer stritten sich um die Frage, ob gezahlt wurde – der Arbeitgeber wollte darauf verweisen, dass er in Bar gezahlt hat, konnte dazu aber nichts vorlegen. Das reichte dem Gericht so nicht. Letztlich erscheint es auch eher abwegig, zu glauben, ein Arbeitgeber würde seinem Arbeitnehmer den ohne Quittierung o.ä. aushändigen – schon aus steuerlichen- und bilanztechnischen Gründen unvorstellbar.

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