Vorsicht vor unerlaubten “Knallern”
1. Januar 2011 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Im Jahr 2010 gab es in den Tagen vor Silvester eine auffällig häufig zu hörende bzw. lesende Warnung vor illegalen Sprengkörpern. Leider aber zeigen gerade junge Menschen eine gewisse Resistenz gegenüber solchen Warnungen, wie kürzlich in Düren geschehen sein muss, weiss die HS-Woche zu berichten:
… drei Dürener befanden sich gegen 15 Uhr im Eingangsbereich eines Kaufhauses in der Wirtelstraße, als sich ein Ehepaar aus Eschweiler mit einem Kinderwagen der Örtlichkeit näherte. Wie später der 19-Jährige Dürener angab, zündete in diesem Moment sein 20 Jahre alter Begleiter den als ” Urknall-Böller” bezeichneten pyrotechnischen Sprengsatz und drückte ihm diesen in die Hand. Darauf habe er den Böller weggeworfen, der dann mit erheblicher Lärmkulisse direkt neben dem Kinderwagen des achtmonatigen Kleinkindes detonierte … zwei Frauen im Alter von 31 und 56 Jahren beklagten anschließend bei der Polizei Beeinträchtigungen ihres Gehörs und wollen einen Arzt aufsuchen.
Nun bedarf das Verhalten an sich schon eines ganz besonderen Charakters, um überhaupt auf die Idee zu kommen, es sei lustig.
Sofern eine Körperverletzung vorliegt – was sich nach den ärztlichen Untersuchungen noch zeigen wird – dürfte hier schon eine gefährliche Körperverletzung vorliegen (§223, 224 II Nr.2 StGB), wobei der Strafrahmen hier bei mindestens 6 Monaten liegt. Die Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, dürfte schwierig werden, falls es bejaht wird, wird das Strafmaß auf 3 Monate mindestens reduziert.
Darüber hinaus schreibt die Presse, dass es sich um einen in Polen erworbenen “Knaller” gehandelt haben soll. Sofern dieser – wovon ich zur Zeit ausgehe – in Deutschland keine Zulassung erhalten hat, bewegt man sich im Bereich des Sprengstoffgesetzes. Hier dürfte man sich mit Blick auf die §§27, 40 I SprengG im Strafrahmen bis zu 3 Jahren bewegen, wahrscheinlicher ist aber dass eine Gefährdung von “Leib und Leben anderer” angenommen wird, womit sich der Strafrahmen im konkreten Fall auf 5 Jahre erhöhen würde (§40 III SprengG).
Was heisst das im Fazit? Den Kopf einschalten im Umgang mit “Knallern”. Von hier kann ich nur den Hinweis geben, dass es nicht nur hoch gefährlich ist, sondern man sich schon bei vermeintlichen “Kavaliersdelikten” wie dem Erwerb und der Einfuhr nicht zugelassener Knaller in sehr empfindlichen Strafrahmen (nicht Ordnungswidrigkeiten!) nach dem Sprengstoffgesetz bewegen kann.
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(Tags: feuerwerk, knaller, silvester, Strafrecht)