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Halbwaisenrente für Stiefkinder

Eine wird nur gezahlt, wenn das zuletzt für längere Zeit in den Haushalt des verstorbenen Stiefelternteils aufgenommen war. Dies erfordert eine familiäre Bindung, eine gemeinsame Wohnung und finanzielle Zuwendungen.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat die Klage eines schwerbehinderten Klägers endgültig abgewiesen, weil keine Haushaltsaufnahme mehr vorgelegen habe. Der auf Montage beschäftigte Stiefvater sei eineinhalb Jahre vor seinem Tod in eine eigene Wohnung gezogen. Zwar habe er sich nach Meinung der Richter weiter fürsorglich um den Kläger gekümmert. Auch habe er vor seinem Tod beschlossen, wieder zurückzuziehen. Jedoch scheide ein Rentenanspruch deshalb aus, weil er seit dem Auszug nicht mehr zum Unterhalt des Klägers beigetragen habe. Dieser habe von Sozialhilfe gelebt. Zweck der Halbwaisenrente sei jedoch der Ersatz des mit dem Tod entfallenden Unterhalts.

Landesozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Juni 2010, L 3 R 212/08, rechtskräftig (Quelle: Pressemitteilung des LSG)

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