Treppensturz, Schmerzensgeld und die Eigenverantwortung
31. Dezember 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Das Amtsgericht München (121 C 31386/09) beschäftigte sich mit einem Treppensturz in einem Pflegeheim. Ein 79-Jähriger, der (in Begleitung von Personal) aus dem Keller des Pflegeheims Sachen seiner dort untergebrachten Ehefrau holen sollte, stürzte auf der Treppe und verletzte sich. Vom Pflegeheim begehrte er Schmerzensgeld zum einen unter Hinweis auf das Treppengeländer, das seines Erachtens zu früh vor dem Ende der Treppe endete. Zum anderen meinte er, die Treppe sei nicht ausreichend beleuchtet gewesen, worauf er vorher schon das Personal hingewiesen hatte. Mit beidem wurde vom AG München nicht gehört.
Das Gericht stellte kurzerhand fest, dass ein Treppengeländer keinesfalls vom Anfang bis zum Ende einer Treppe gehen muss. Insbesondere ist es nicht die Aufgabe eines Treppengeländers, das Ende einer Treppe anzukündigen. Hinsichtlich der Beleuchtung wurde die Eigenverantwortung des Geschädigten heran gezogen: Wenn er schon selber meinte, die Beleuchtung sei nicht ausreichend, dann hätte er von der Benutzung der Treppe ganz Abstand nehmen müssen.
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(Tags: schmerzensgeld, treppe, treppensturz)