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Aktuelles rund um Werbung und Wettbewerbsrecht

In aller Kürze ausgewählte Entscheidungen, die man beachten sollte wenn man im Internet als Unternehmer verkaufen möchte:

  1. Der BGH (I ZR 99/08) hat klar gestellt, dass Preise inkl. USt. anzugeben sind. Wer meint, das nicht zu müssen, weil man nur an Unternehmer verkauft, der muss Kontrollmechanismen einsetzen, damit auch wirklich nur an Unternehmer verkauft wird.
  2. Das Landgericht Bochum (I ZR 99/08) hat festgestellt, dass die mit “24 Monaten Garantie” bei Online-Verkäufen wettbewerbswidrig sein soll. Leider wurden die Gründe nicht veröffentlicht, so dass man rätseln darf wo das Problem liegt – ich vermute, die gesetzliche Gewährleistung wurde als eben solche Garantie untergemogelt (analog der Rechtsprechung zur “ mit Selbstverständlichkeiten”).
  3. Beim OLG Jena (2 U 88/10) wurde festgestellt, dass ein voreingestellter Newsletterbezug (den man abwählen kann) bei einem Bestellformular im Internet wettbewerbswidrig ist und somit einen Unterlassungsanspruch nach sich zieht.
  4. Das OLG Düsseldorf (I-20 U 180/09) zeigt, dass auch (vermeintliche) Kleinigkeiten teuer werden können: Beworben wurden “Kinder-Hüttenschue” mit “Obermaterial reine Schurwolle”. Allerdings waren die Strickbündchen aus Polyacryl – die war insgesamt beechtigt. Beachtenswert dabei: Abgemahnt wurde nicht der Hersteller, sondern der Verkäufer, der die Schuhe beworben hat. Also: Aufpassen, was man zu seinen Produkten schreibt.

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