Zur Strafbarkeit wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
10. Oktober 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Der Sachverhalt ist kurz gefasst: Da wird jemand von der Polizei in Gewahrsam genommen, ist darüber nicht glücklich und äußert laut BGH (3 StR 286/10) gegenüber den (wenigen) Polizeibeamten:
“Sieg Heil, Heil Hitler, Ihr Nazischweine, ich werde Euch alle vergasen, ich mache Euch Nazischweine kalt” (Zitat nach BGH a.a.O, Rn. 2)
Das zuständige Landgericht erkannte im Gesamtbild auf diverse verwirklichte Straftatbestände erkannt, u.a. wegen dem Spruch auch wegen des “Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organe”, strafbar nach §86a StGB. Zumindest das wurde vom BGH nun wieder kassiert.
Hintergrund: Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organe setzt (§86a I Nr.1 StGB) das “öffentliche Verwenden” das Kennzeichens voraus. Öffentlichkeit liegt aber, so Fischer/StGB/§86a/Rn.15, nur vor wenn
… die Handlung in einem größeren, durch persönliche Bezeihungen nicht zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen und der Symbolgehalt des Kennzeichens von einer nicht überschaubaren Anzahl von Personen zur Kenntnis genommen werden kann …
Jedenfalls bei “wenigen Polizisten” ist das nicht mehr gegeben, so der BGH und hat den Urteilsspruch in dieser Hinsicht aufgehoben.
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(Tags: propagandadelikte, verfassungswidrig)