Zur einstweiligen Anordnung bei Trennung & Nachstellung
10. Oktober 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Wenn zwei Menschen sich trennen geschieht dies eher selten einvernehmlich und manchmal kann sich ein Partner damit so schlecht abfinden, dass er die Trennung nicht akzeptiert, versucht darum “zu kämpfen” und mitunter dabei die erlaubte Grenze überschreitet. Dabei ist nicht nur an das inzwischen strafbare “Stalking” (§238 StGB) zu denken. Auch ist der andere Partner ggfs. bemüht, sich “Sicherheit” in seinem Alltag zu verschaffen – hier helfen so genannte “einstweilige Anordnungen”.
Eine solche Anordnung war aktuell Gegenstand eines Streits vor dem OLG Köln (4 WF 128/10). Im Folgenden ihr Wortlaut, als Beispielhafte Formulierung, wie man ggfs. geschützt werden kann
wonach dem Antragsgegner verboten wird, die Antragstellerin zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln, sich der Wohnung der Antragstellerin – …. 00, … C. – näher als 20 Meter, ebenso ihrem Ausbildungsplatz in der D.-E.-Pharmazieschule, Q. Straße 01, …0 C. sowie der Wohnung ihrer Mutter, B. I., S. Straße 02, …00 F. zu nähern, sich der Antragstellerin auch sonst näher als 20 Meter zu nähern, der Antragstellerin aufzulauern, ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen sowie mit der Antragstellerin – auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – Verbindung aufzunehmen
Voraussetzung ist hierzu u.a. eine Wiederholungsgefahr. Dabei, so das OLG Köln richtigerweise, genügen schon erstmalige Verfehlungen (im Vorliegenden Fall bedrohende nachstellende Emails) um eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Wie vielfach von Laien vermutet ist man also keineswegs “schutzlos”, wenn nicht eine bestimmte Häufigkeit oder gar erhebliche Aggression zu Tage tritt – ob eine solche Anordnung erlassen wird, ist letztlich eine Wertungsfrage. Die vielfach verbreiteten Mythen zur Schwierigkeit, eine solche zu erhalten, sind im Regelfall falsch.
Eine solche Anordnung wird Erlassen auf Grund der §51 FamFG i.V.m. §§1,2 Gewaltschutzgesetz. Der Blick in den §1 Gewaltschutzgesetz hat dabei auch hin und wieder zur Folge, dass Laien diesen falsch verstehen:
Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen
Das bedrohende Nachstellen verletzt ja (zumindest Anfangs) weder Körper noch Gesundheit und schnell wird in “Freiheit” die “Bewegungsfreiheit” hineingelesen. Allerdings ist auch die “Freiheit des Willens” darunter zu verstehen, die beim Nachstellen und grenzüberschreitenden Bedrängen ja gerade betroffen ist.
Auch ist es keineswegs einfach, eine solche Anordnung später wieder “abzuschiessen”, vielmehr liegt es am Antragsgegner, seinerseits nachvollziehbare Gründe darzulegen, die die Aufhebung der Anordnung rechtfertigen. Die Gerichte berücksichtigen dabei auch das subjektive Empfinden der Opfer, man liest etwa beim OLG Köln:
Die subjektiv empfundene ernstliche Bedrohung mit Gefahr für Leib und Leben reichte zum Erlass der einstweiligen Anordnung aus.
Selbstverständlich darf auch das nicht vollkommen an den Haaren herbei gezogen sein, es zeigt aber auch, dass das Motto “Stell’ dich nicht so an” gerade nicht gilt.
Betroffene haben, das zeigt der aktuelle Beschluss aus Köln nochmals eindringlich, gute Schutzmöglichkeiten. Es ist heute bei einem Bedrängenden/Bedrohendem Nachstellen sehr gut möglich sich zu wehren. Gleichwohl ist (natürlich) zu bedenken, dass nach einer Trennung der “Kampf um die Beziehung” ein übliches und vertretbares Verhalten ist.
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(Tags: einstweilige anordnung, nachstellen, stalking)