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Zeugnisnoten vor Gericht

Kurz festgehalten für Betroffene ein Leitsatz des VG Braunschweig (6 B 182/10) zum Thema Zeugnisnoten vor Gericht:

Die Lehrkräfte sind bei der Vergabe von Zeugnisnoten nicht strikt an die sich aus den mündlichen und schriftlichen Leistungen ergebende rechnerische Gesamtnote gebunden. Sie haben bei der Notenvergabe in pädagogischer Verantwortung eine Gesamtbewertung vorzunehmen, die die Beobachtungen im Unterricht sowie die Lern- und Leistungsentwicklung berücksichtigt … Bei rechnerischen Durchschnittsnoten zwischen “ausreichend” und “mangelhaft” darf die Lehrkraft die Endnote auf “mangelhaft” festsetzen, wenn die Lernentwicklung eine deutlich negative Tendenz zeigt und neben gravierenden Lücken im fachspezifischen Grundwissen der Schülerin oder des Schülers allgemeine Probleme bei der Aufnahme und Verarbeitung des Lernstoffs festzustellen sind.

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