Strafrecht | Auto & Verkehr | Arbeitsrecht | Familienrecht | Gewerblicher Rechtsschutz | IT-Recht | (IT-)Vertragsrecht

Mit soeben verkündeten Urteilen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klagen gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Düsseldorf abgewiesen, in der den Klägern die Benutzung sogenannter Partybikes oder Bierbikes auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagt worden war. Nach Auffassung der Stadt fehle den Klägern die hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis.

Das Gericht hat diese Entscheidung bestätigt: Die Nutzung von Partybikes oder Bierbikes im öffentlichen Verkehrsraum stelle eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, weil sie jedenfalls in den vorliegenden Fällen über den Gemeingebrauch hinaus gehe. Im Vordergrund der Nutzung des Party- oder Bierbikes stehe nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken. Insbesondere aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes werde deutlich, dass der Hauptzweck des Betriebes dieser Fahrzeuge nicht in der Fortbewegung, sondern im geselligen Feiern mit Musik und Getränken bestehe. Die Kläger verfolgten im Schwerpunkt damit vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte verkehrsfremde Zwecke.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster beantragt werden.

Aktenzeichen: 16 K 6710/09, 16 K 8009/09, Quelle: PM

Unsere Facebook-Seite hat bereits 881 Fans - folgen auch Sie uns und bleiben Sie auf dem Laufenden!

An dieser Stelle würden wir Ihnen gerne weitere Inhalte zeigen - dazu ist aber Ihre Einwilligung nötig, da u.a. Ihre IP-Adresse an externe Dienste wie Facebook und Twitter übermittelt wird. Wenn Sie das wünschen, klicken Sie bitte hier - Unsere Datenschutzerklärung

Weitere Artikel