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Vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3 Sa 72/10) wurde wieder einmal um eines Arbeitnehmers auf der Firmen-Webseite gestritten. Dabei ist der Sachverhalt im Grundmodell auch hier prinzipiell der gleiche wie immer:

Firma macht Fotos vom und verwendet diese u.a. auf der Webseite. Der scheidet später aus dem Unternehmen aus. “Plötzlich” fordert der Ex- die Herausgabe der Fotos sowie Schadensersatz.

Dieses Grundmodell findet man im Kern bei Streitigkeiten zum Thema immer wieder – die “Details” wechseln sich dann, speziell die Frage, zu welchem (ausdrücklich vereinbarten) Zweck und unter welchen Umständen die Fotos des Arbeitnehmers angefertigt wurden. Dabei ist die Rechtsprechung hier sehr ausgewogen, keinesfalls automatisch “auf der Seite” des Arbeitnehmers – ich hatte das hier schon beschrieben.

Das LAG Schleswig-Holstein bleibt dieser Linie treu, verweist mitunter auch direkt auf die Entscheidung des LAG Köln (7 Ta 126/09) und kontrolliert sehr dezidiert, wo der klagende Arbeitnehmer involviert war, um abzuklopfen, ob man an den kritischen Punkten eine Einwilligung sehen/vermuten kann.

Zuerst wird das Gesamtbild gewürdigt. Die Verwendung der Fotos war ursprünglich (natürlich nicht schriftlich) vereinbart zur Erstellung von Werbe-Flyern. Die Daten-CD mit den Fotos hat der Kläger dabei dem Webseitengestalter selber überbracht. Umstritten war, ob er mit diesem die Fotos auch noch ausgesucht hatte (was der Designer erklärte) oder mit ihm nur über das Logo gesprochen hatte (was der Kläger erklärte). Wie weit die Prüfung eines Gerichts gehen kann, zeigt sich sodann: Im vorliegenden Fall wurde eine sozialgerichtliche Akte beigezogen und daraus zitiert, als umstritten war, ob der Mitarbeiter seine Fotos nicht sogar selbst auf die Webseite gestellt hat. Daraus wurde aus der Aussage der Mutter des Klägers zitiert:

„Ich habe in Erinnerung, dass mein Sohn sich um die Computer gekümmert hat. … Soweit ich das beurteilen kann, hat er am Computer gesessen und Fotos oder Bilder ins Internet gestellt. Er hat sich überhaupt darum gekümmert, dass etwas ins Internet kommt.“

Vor dem Hintergrund dieser Aussage hatte das LAG im Gesamtbild kein Problem mehr damit, eine Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos zu vermuten, ja gar in den Raum zu stellen, ob der Kläger nicht gar selbst seine Fotos auf die Webseite gestellt hat.

Auch das LAG stellt am Ende klar, dass alleine das Ausscheiden des Klägers aus dem Unternehmen nicht zu einem automatischen erlöschen der Einwilligung führt. Es steht den Parteien natürlich frei, vertraglich zu vereinbaren, dass das Nutzungsrecht in diesem Fall erlischt – automatisch ist davon aber nicht auszugehen.

Und wieder einmal gilt: “Klar ist Trumpf”. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten beidseitig darauf bedacht sein, schriftlich die Verwendung zu Fixieren. Dabei müssen sich beide Seiten Gedanken darüber machen, in welcher Form und wie lange Fotos verwendet werden dürfen. Viele Streitfälle lassen sich damit vermeiden – und es ist auch kein Zeichen von Misstrauen, auf einer solchen Vereinbarung zu bestehen. Ganz im Gegenteil: Wenn man sich vertraut, kann man offen Probleme ansprechen und beseitigen.

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