Streitwert Übersicht: Unverlangte Zusendung von Email bzw. Newsletter
26. Oktober 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Zu dem Thema “unverlangte Emails” habe ich in der Vergangenheit (auch als Betroffener) schon sehr viel geschrieben, am interessantesten dürfte der Beitrag aus Sicht desjenigen sein, der sich wehrt (hier zu finden). Leider aber nimmt das Übel bis heute nicht ab und wirklich erschreckend ist, wie viele Unternehmer gar nicht um die Problematik wissen und sich geradezu blauäugig in die Gefahr einer Abmahnung begeben. Im Fall einer Abmahnung werden die Kosten anhand des Streitwerts bemessen – und die dazu längst fällige Übersicht möchte ich hier nachreichen. Samt ein paar Mythen.
Erster Mythos: Nein, Sie als Unternehmer dürfen nicht einfach so andere Menschen mit ihren werbenden Mails belästigen. Und nein, die Abmahnung ist nicht per se missbräuchlich. Ebenfalls nein: Nur weil jemand bei Ihnen bestellt hat, dürfen sie diesen auch nicht zumüllen, der §7 II Nr.3 UWG sollte etwas genauer gelesen werden. Nochmals nein, es reicht auch kein vermutetes Einverständnis. Und wieder einmal nein: Sie dürfen einem Verbraucher auch nicht irgendwo im Kleingedruckten versuchen, eine Einwilligung unbemerkt unterzuschieben. Aber ja, Sie haben es richtig verstanden, dass ein Rechtsanwalt in eigenen Abmahnungen nicht automatisch nach RVG abrechnen darf, jedoch nein: Das heisst nicht, dass er mit seiner Abmahnung gar keine Kosten abrechnen darf. Und wo wir dabei sind: Nein, sie können nicht einfach behaupten, der andere habe den Newsletter bestellt – sie müssen das nicht nur nachweisen, sondern haben sogar eine Pflicht das zu protokollieren. Und noch ein abschliessendes Nein: Eine einmalige Versendung ist nichts anderes.
Das waren viele Nein’s und wahrscheinlich wird auch das wieder nur zu Diskussionen führen. Wer als Unternehmer Werbe-Mails verschicken möchte, sollte das gesamte geplante Verfahren juristisch prüfen lassen. Wer es nicht tut, muss mit den Abmahnungen leben.
Streitwert-Übersicht:
- BGH (VI ZR 65/04): Einmalige Mail an Rechtsanwalt – 3.000 Euro
- AG Dresden (114 C 2008/05): Einmaliger Versand an Privatperson – 500 Euro
- OLG Düsseldorf (15 U 45/06): 2000 Mails an Rechtsanwalt – 50.000 Euro für das Berufungsverfahren
- LG Dresden (42 HKO 36/09): Newsletter an Rechtsanwalt – 7.500 Euro
- AG Nürnberg (17 C 1166/05): Einmalige Mail an Rechtsanwalt – 5.000 Euro
- LG Lübeck (5 O 315/05): Einmalige Mail an einen Rechtsanwalt – 4.000 Euro (im weiteren differenzierend, je nach Häufigkeit und Empfänger)
- AG Berlin-Schöneberg (17b C 252/04): Einmalige Mail an Rechtsanwalt – 7.500 Euro
- LG Berlin (16 O 132/07): Einmalige Mail an gewerblichen Empfänger – 1.000 Euro
- LG Trier (5 O 18/07): Einmalige Mail an gewerblichen Empfänger – 7.500 Euro
- LG Münster (15 O 180/07): Einmalige Mail an gewerblichen Empfänger – 7.500 Euro
- AG Berlin-Charlottenburg (228 C 179/05): Einmalige Mail an gewerblichen Empfänger – 300 Euro
- OLG Koblenz (14 W 590/06 und 14 W 590/06): Einmalige Mail (unbekannter Empfänger) – 10.000 Euro
- AG München (161 C 6412/09): Einmalige Mail (unbekannter Empfänger) – 2.500 Euro
- AG Burgwedel (70 C 161/06): Unverlangter Newsletter (unbekannter Empfänger) – 500 Euro
- OLG Düsseldorf (15 U 41/04): Einmalige Mail an gewerblichen Empfänger – 6.000 Euro
- AG Hamburg-Altona (318b C 369/03): Einmalige Mail an Rechtsanwalt – 10.000 Euro
- LG Potsdam (2 O 360/06): Einmalige Mail an gewerblichen Empfänger – 4.000 Euro
- OLG Schleswig (1 W 57/08): Einmalige Mail an Privatperson – 4.500 Euro
- LG Traunstein (2HK O 3755/97): Massenhafter Mailversand – 100.000 DM
- AG Nürnberg (19 C 9519/08): 2000 Euro bei einem Newsletter
- AG Düsseldorf (48 C 1911/09): 3500 Euro bei einem Newsletter
- OLG Köln (19 W 5/09): 1.500 Euro bei einem Newsletter
- Ag Heidelberg (27 C 488/08): 3.000 Euro bei einem Newsletter
- OLG Schleswig (1 W 57/08): 4.500 Euro bei einem einmalig zugestellten Newsletter
- LG Duisburg (11 O 4/11): 6.000 Euro bei einem Fax
- AG Charlottenburg (207 C 61/11 ): 7.500 Euro bei einem Fax
- Ag Berlin-Mitte (5 C 1005/11): 2.000 Euro bei Verfahren im einstweiligem Rechtsschutz
- LG Dessau (4 O 497/09): 10.000 Euro bei einem Fax
- AG Mühlheim a.d. Ruhr (27 C 2550/10) : 500 Euro bei 20 Emails in ca. 4 Monaten an Unternehmen
Hinweis: Streitwert teilweise bezogen auf einstweiligen Rechtsschutz.
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(Tags: email, newsletter, spam, streitwert)