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Immer diese Fußgänger, ständig springen sie einem vor’s Auto ;) Beim KG Berlin (12 U 178/09) wurde eine Sache mit echtem Seltenheitswert verhandelt, die noch einmal schön deutlich macht, wie wichtig die Einzelfallbetrachtung ist. Die Gesamtsituation stellt sich wie folgt dar:

  1. Autofahrer möchte rückwärts in eine Parklücke
  2. Fußgänger übersteigt ein Absperrgitter und geht (vorschriftswidrig) über die Strasse, um sodann vom Autofahrer angefahren zu werden
  3. Der Fußgänger ist knapp unter 16 Jahre alt

Ergebnis: Keine Haftung des Autofahrers, nicht einmal wegen der Betriebsgefahr des PKW. Begründung: Wer sich derart verkehrswidrig verhält hat ein so hohes Maß an Schuld, dass die Haftung aus der Betriebsgefahr dahinter zurück tritt. Dabei wurde es der minderjährigen Geschädigten zum Verhängnis, sich grob verkehrswidrig verhalten zu haben, als sie – für sie erkennbar – die Absperrgitter überschritt, die gerade dazu aufgestellt waren, Fußgängerverkehr an dieser Stelle zu verhindern.

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