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Das VG Göttingen (1 B 235/10) stellt fest:

Liegt die Dauer der Wartezeit bis zum Beginn eines Studiums über der Dauer des Zivildienstes liegt eine unzumutbare Härte vor

Und meint damit: Wer den zu Ende bringt und dadurch im Ergebnis länger auf den schon während des Zivildienstes sicheren Studienplatz warten muss als der insgesamt dauert, der ist früher zu “entlassen”. Da der heute 6 Monate dauert, ist das schnell akut – im vorliegenden Fall ging es um 7 Monate, die man hätte warten müssen. Das VG Göttingen schlägt sich damit in die Linie bereits gefestigter Rechtsprechung (siehe nur VG Neustadt 3 L 701/10.NW und VG Koblenz 1010/10.KO) und schafft Planungssicherheit für Zivildienstleistende. Dabei ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall gesondert berücksichtigte, dass der Kläger (unwidersprochen) vorgetragen hat, in der Wartezeit auch noch finanziell nicht abgesichert zu sein.

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