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Nachdem der Bundesgerichtshof (I ZR 121/08, “Sommer unseres Lebens”) im Kern das bisherige Abmahnungsmodell sowie die für Anschlüsse bestätigt hat, wurde schon gefragt: Was bedeutet das für (Internet-)Cafes? Die Folge war absehbar und ist nun im grösseren Stil aufgetreten: RP-Online berichtet, dass eine Café-Kette mehrfach abgemahnt wurde und nun ihr WLAN abgeschaltet hat, bis man eine “technische Lösung” findet. Ärgerlich dabei: Man sollte lieber die juristische Lösung suchen.

Eine juristische Lösung kann es nämlich ggfs. geben, wie ich bereits ausgeführt hatte:

Der BGH hatte in einer früheren Entscheidung (BGHZ 158, 236, 251) die Störerhaftung dann eingeschränkt, wenn ein Geschäftsmodell bedroht wird. Bei einer Privat-Person wird das nicht der Fall sein, insofern verneint der BGH diese Konstellation auch zu Recht an dieser Stelle. Zugleich wird aber deutlich, dass der BGH keinesfalls diese Rechtsprechung insgesamt nicht übertragen würde, sondern vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass sie hier keine Anwendung findet, weil ein privater Verwender gehandelt hat.

Insofern ist vollkommen offen (aber eben leider nur offen!), ob der BGH im Falle eines Cafes, das mit einem offenen WLAN Kunden “anlockt” die Sache anders beurteilen würde.

Sprich: Es wäre sehr gut möglich, dass die Café-Kette im Ergebnis eine ganz andere Entscheidung, zumindest beim BGH, erreichen könnte. Und gerade wenn man ohnehin mehrfach abgemahnt wurde und sein Geschäftsmodell absichern möchte, wäre es finanziell vertretbar, den Rechtsweg zu gehen.

Hinsichtlich der technischen Lösung wird es die durchaus in Ansätzen geben, ist aber mit einigem Aufwand verbunden: Problemlos kann man z.B. mit “Radius” temporäre Zugänge schaffen, so dass man den “Übeltäter” später identifizieren kann. Doch hier schlägt die Hinterlist der Störerhaftung erneut zu: Nur weil man den eigentlichen Übeltäter kennt, ist man ja als Anschlussinhaber noch nicht raus aus der Haftung. Auch an dem Punkt wäre es ökonomischer, sein Geschäftsmodell juristisch zu verteidigen – zumal es letzten Endes m.E. nicht möglich sein wird, den Zugriff auf verbotene Webseiten oder -Plattformen technisch 100%ig zu unterbinden. Ganz abgesehen von der Möglichkeit, in Foren oder Blog-Kommentaren andere zu beleidigen, was gleichsam einen Unterlassungsanspruch nach sich zieht.

Fazit: Ich hoffe, es ist klar geworden, dass es eine 100%ige (technische) Sicherheit nicht gibt. Dabei ist die Entscheidung des BGH in Sachen Störerhaftung m.E. nicht auf kommerzielle Betreiber übertragbar, bestenfalls mag man Rückschlüsse aus dieser Entscheidung ziehen können. Dabei steht die Entscheidung “Sommer unseres Lebens” nicht im Widerspruch zur früheren Rechtsprechung des BGH, dass die Störerhaftung dort Einschränkung erfährt, wo das Geschäftsmodell des kommerziellen Betreibers gefährdet wird. Insofern muss man sich als kommerzieller Betreiber überlegen, wie viel einem das eigene Geschäftsmodell wert ist – denn wer es erhalten will, wird dafür streiten müssen. Vor einem Gericht.

Technischer Hinweis für Verbraucher: Wer sich von “Radius” und der Möglichkeit, schnell und einfach temporäre Zugänge zu schaffen, angesprochen fühlt, muss nicht viel Aufwand betreiben. Mit “DD-WRT” gibt es Firmware (Software) für handelsübliche Router mit der diese Funktion – sowie weitere praktische Funktionen – nachgerüstet werden kann.

Zum Thema:

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