Gesammelte Rechtsprechung: Formulierung der Unterlassungserklärung bei Abmahnungen
28. September 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Mit der Zeit sammeln sich bei mir immer wieder “irgendwie interessante” Urteile, die ich in keinen eigenen Artikel packen kann – sei es aus zeitlichen Gründen, aber auch, weil sie für sich alleine schlicht nicht “so spannend” sind. In diesem Artikel gebe ich eine Übersicht über einen Teil dessen, was sich hier inzwischen rund um die Unterlassungserklärung bei der Abmahnung angesammelt hat, vielleicht ist das ein oder andere verwertbare Fundstück bzw. Gedanke ja dabei.
An erster Stelle steht da die Sache mit dem “schuldhaften Verstoss“: Kürzlich hat das OLG Hamm (I U 24/10) festgestellt, dass es ein Indiz für rechtsmissbrauch sein kann, wenn die vorformulierte Unterlassungserklärung (im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung) auch schuldlose Verstöße zur Verwirkung der Vertragsstrafe vorsieht. In dem konkreten Fall hatte der Abmahner allerdings nicht – wie man es teilweise kennt – schlicht gar keine Äußerung zur Schuldhaftigkeit vorgesehen, etwa “Vertragsstrafe wird fällig wenn VERSTOSS”. Hier hatte der Abmahner konkret geschrieben “Die Vertragsstrafe wird fällig beim, auch nicht schuldhaften, VERSTOSS”.
Wenn man das weiss, sieht man auch keinen Widerspruch zum OLG Köln (6 U 207/06), das im Jahr 2007 kein Problem damit hatte, dass in vorformulierten Unterlassungserklärungen nicht ausdrücklich eine Begrenzung auf schuldhafte Verstösse vorgenommen wurde: Solche Fälle, in denen nicht ausdrücklich nicht-schuldhafte Verstösse mit einbezogen sind, sind so zu verstehen, dass dem “gesetzlichen Leitbild” eines schuldhaften Verstosses gefolgt werden soll. Im Rahmen der Vertragsauslegung ist dann festzustellen, dass alleine schuldhafte Verstösse gemeint sind.
Für die gängige Praxis, die Unterlassungserklärung bei Bedarf um das Wort “schuldhaft” zu ergänzen bedeutet das wohl, dass es im schlimmsten Fall überflüssig wäre, letztlich aber auch nicht schaden kann.
Hinsichtlich der Vertragsstrafe sei auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg (310 O 281/09) verwiesen: Hier geht es um die Frage, wie eine Alternative zur ausdrücklich festgestellten Vertragsstrafe aussieht. Hin und wieder wird hier – anstelle einer festen Summe X – die Formulierung in der folgenden (sinngemäßen Form) verwendet:
Es ist eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe im Zweifel durch das zuständige (Land)Gericht festzustellen ist und deren Höhe jedoch einen Betrag von X € nicht unterschreiten sollte.
Das Landgericht Hamburg sieht bei einem solchen Zusatz keine wirksame Unterlassungserklärung abgegeben, denn: Nach §315 III BGB prüft das Gericht nur die Angemessenheit der Vertragsstrafe. Das Landgericht wörtlich dazu: “Wegen des Wortlauts des § 315 Abs. 3 BGB darf die Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe nicht unmittelbar dem Gericht überlassen werden.”.
Mit dem Landgericht Hamburg, übrigens auch mit Hefermehl/Köhler/Bornkamm, ist also nur so zu formulieren, dass eine Prüfung, nicht aber eine Festsetzung stattfindet. Zwar lässt das Landgericht Hamburg die Hintertüre, dass es ja entsprechend ausgelegt werden könne, aber: “Auf eine solch auslegungsbedürftige Klausel musste sich die Antragstellerin jedoch ebenfalls nicht einlassen.”.
Weiterhin beliebt und leider immer noch bei manchem “Abmahner” Grund für Streit ist die Sache mit dem “Präjudiz“. Verbreitet sind Formulierungen in der Art
- “Ohne Präjudiz für Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich”, oder auch
- “Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleich wohl rechtsverbindlich”.
Manchmal wird nun darum gestritten, ob das ausreichend ist. Für den Fall zwei hat dies bereits das Landgericht Paderborn (6 O 61/10) bestätigt, den ersteren Fall hat das LG Kiel (14 O 33/07) abgesegnet. Ich denke, wenn man ein wenig Zeit investiert und weiter sucht, wird man ähnliche Entscheidungen finden, was auch nicht überrascht: Die Rechtsverbindlichkeit wird ausdrücklich zugesagt, damit geht der Zwang einher, sich an die zugesagte Unterlassung auch zu halten. Die Grenze wird nur dann erreicht sein, wenn ein Widerspruch zwischen der Erklärung und der rechtsverbindlichen Zusicherung besteht, was m.E. in keinem Fall vorliegen kann, wenn man ein “Präjudiz” verneint. Problemlos kann man zusichern, etwas nicht zu tun, sich dabei aber darum streiten ob der bisherige Vorfall z.B. schuldhaft war.
Zum Schluss interessant finde ich zum Thema Wiederholungsgefahr auch weiterhin die Sache mit den “gleichartigen Verstößen”. Kurz und prägnant dazu aus einer Entscheidung des BGH (I ZR 212/93, zu finden in NJW 1996, S.723ff.), da liest man dann u.a.:
[...] nach der Rechtsprechung des Senats beschränkt sich die durch eine Verletzungshandlung begründete Wiederholungsvermutung nicht allein auf die genau identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen [...]
Das ist insoweit ständige Rechtsprechung und für Juristen nichts neues (begann wohl mit BGH in NJW 1989, S.1545 und ist zuletzt bei BGH I ZR 46/07 sowie im Mai diesen Jahres, BGH I ZR 177/07 zu finden; Aufgegriffen auch von den OLG, etwa OLG Hamm, 4 U 153/06).
Ich finde es durchaus verführerisch, diese – zum Wettbewerbsrecht entwickelte – Rechtsprechung auf Filesharing-Abmahnungen zu übertragen. Typischer Fall: Verbraucher bietet einen Chart-Container in einer P2P-Börse an. Dabei wird er von drei Rechteinhabern (R1-R3) “erwischt”, wobei er von R3 als erstes angeschrieben wird. Er gibt eine Unterlassungserklärung ab. Einige Wochen oder Monate später trudeln die Abmahnungen der R2 und R1 ein. Frage: Liegt hier ein gleichartiger Verstoss vor, der mit Blick auf obige Rechtsprechung hinsichtlich der vor Abgabe der Unterlassungserklärung begangener Rechtsverletzungen gleicher Art die Wiederholunsgefahr entfallen lässt – also auch das Bedürfnis einer Unterlassungserklärung entfallen lässt?
Die Frage erscheint mir verlockend, aber problematisch. Zum einen wird in ebenso ständiger Rechtsprechung haarfein kontrolliert, wie eng die jeweilige Unterlassungserklärung formuliert ist, sprich: Ob sie auf den konkreten Verstoss begrenzt ist (Eindrucksvoll dazu nur OLG Stuttgart, 2 U 41/08). Schon an diesem Punkt ist zu fragen, ob eine – wie zur Zeit gängig – konkretisiert abgegebene Unterlassungserklärung (“Unterlasse es … das Werk X …. der Künstler Y …”) wirklich in der Lage ist, gleichartige Verstösse auch bei anderen Werken anderer Künstler zu begründen. Jedenfalls wenn es nicht mehr nur um Musik, sondern um Filme geht, sehe ich persönlich keinen Diskussionsspielraum mehr.
Hinsichtlich der Mehrfachabmahnungen bei einem vergleichbaren Rechtsverstoss, etwa im Beispiel mit dem Chartcontainer, sehe ich aber durchaus Diskussionspotential. Dabei mag eine Konkretisierung der Unterlassungserklärung sich auf den ersten Blick negativ auswirken, allerdings kann man hier ins Feld führen, dass es sich bei den Abgemahnten um Verbraucher handelt, die auf eine Abmahnung gänzlich anders reagieren und eben nicht munter weiter illegales Filesharing betreiben, weil sie ja in der Unterlassungserklärung nur einen konkreten Verstoss zu unterlassen zugesagt haben. Ob man insofern aber wirklich Rechtsverstösse vor Abgabe der Unterlassungserklärung abgelten kann bleibt an dieser Stelle reines Gedankenspiel.
Es zeigt sich, dass die Unterlassungserklärung weiter Streitpunkt sein kann, schön dazu auch ein aktueller Bericht bei Stadler, der zeigt, dass in der Tat (zumindest hin und wieder) eine Zurückweisung einer selbst angepassten Unterlassungserklärung erfolgt und auch Anlass für Streitfragen sein kann.
Zum Thema Filesharing-Abmahnung:
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(Tags: abmahnung)