Das BVerfG verliert die Geduld – zu Recht.
2. September 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Mir fällt seit einigen Wochen bzw. Monaten schon auf, dass (nach meiner Wahrnehmung) verstärkt in Pressemitteilungen des BVerfG die Fälle hervorgehoben werden, bei denen eine Missbrauchsgebühr verhängt wurde. Wenn man sich die Statistiken des BVerfG aus den letzten Jahren ansieht, merkt man, dass die Verhängung einer Missbrauchsgebühr keineswegs selten war. Jedenfalls muss man angesichts der letzten Meldungen nicht gleich vermuten, dass es mehr geworden ist, weswegen ich glaube, dass man vielmehr verstärkt seitens der Pressestelle diese Fälle in den Vordergrund stellt.
Die heute bekannt gegebenen Fälle aber sind wieder eine außerordentliche Besonderheit: Da wurde allen ernstes eine Beschwerde mit einem Umfang von 1.182 Seiten an das BVerfG gefaxt, wobei es im Kern um einen vorher verhandelten Bußgeldbescheid in Höhe von 175 Euro ging. Dass man wegen 175 Euro eine Verfassungsbeschwerde einlegt, scheint dabei die Presse in ersten Meldungen besonders hervor zu heben – ein Grund ist es aber nicht, da es bei einer Grundrechtsverletzung im Kern nicht auf die Höhe der damit vlt. verbundenen Sanktion ankommt. Dass in der Praxis des BVerfG “kleine Grundrechtseingriffe” gerne einmal unter den Tisch fallen können, steht auf einem anderen Blatt, wurde hier thematisiert und hat damit nichts zu tun.
Interessanter ist da vielmehr die Tatsache, dass der Bußgeldbescheid bereits in einer 7-Tätigen Hauptverhandlung bei Gericht verhandelt wurde, was dem Vorwurf an den Richter, sich nicht genügend mit der Sache zu beschäftigen, doch durchaus entkräftet – zumal (als Vergleich) kleine Strafsachen durchaus in 2-3 Tagen abgehandelt werden.
Wenn man aber beim BVerfG im Beschluss dann auch noch nachliest, dass “eine kaum nachvollziehbare Aneinanderreihung der beigefügten Unterlagen” vorlag (sprich: Chaos pur, bei fast 1200 Seiten), während daneben – wahrscheinlich weltverschwörerisch – noch gemutmaßt wird, der Richter würde das Recht bis zur strafrechtlich relevanten Grenze beugen, braucht man sich an die Tatsache, dass dieses Monsterpaket auch noch gefaxt wurde, gar nicht mehr zu erinnern, um die Missbrauchsgebühr anzudenken.
Ansonsten bleibt nur der allgemeine Rat: Wenn der Präsidialrat schon darauf hinweist, dass offensichtliche Mängel vorliegen, ist es besser, die Sache bleiben zu lassen. Solche gut gemeinten Hinweise gibt es nämlich durchaus und es ist keine Schande, denen zu folgen. Wer selbst nach so einem Hinweis noch auf einer Bearbeitung beharrt, muss aber schon fast zwingend mit einer Missbrauchsgebühr rechnen.
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