Unwirksame AGB beim Auto-Verkauf durch ein Autohaus
16. August 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Bei gebrauchten Verkaufsobjekten ist es einem Unternehmer möglich, beim Verkauf die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr zu verkürzen (dazu nur §475 II BGB), was in der Praxis so auch üblich ist. Allerdings ist das leider – bzw. sehr zur Freude der Verbraucher – nicht ganz so einfach, wie auch ein aktueller Fall des Thüringer OLG (2 U 9/10) zeigt: Ein Autohaus hatte in seinen AGB generell (also für alle Gewährleistungsansprüche) die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr verkürzt. Dies hielt beim OLG Thüringen nicht stand, denn: Mit einem solch generellen Ausschluss werden auch Sachmängel ausgenommen, die auf einem groben Verschulden des Autohauses beruhen. Ein solcher Ausschluss ist indes nicht möglich, was dazu führt, dass die gesamte Klausel unwirksam ist. Die Folge: Die gesetzliche Dauer von 2 Jahren findet Anwendung.
Ein schönes Beispiel, wie ein scheinbar ganz problemloser und vom Gesetz gewollter Sachverhalt plötzlich dazu führt, dass genau das Gegenteil eintritt. Dabei greifen wieder einmal die extrem verbraucherfreundliche Rechtsprechung sowie das Verbot geltungserhaltender Reduktion bei AGB nahtlos ineinander. Für unternehmerische Autoverkäufer bleibt dabei sicherlich nicht nur der Rat, die eigenen AGB umgehend zu prüfen, sondern vor allem die dringende Empfehlung, einen rechtlichen Profi damit zu beauftragen. Überhaupt sollten AGB nicht nur einmal von einem Profi erstellt bzw. gesichtet werden, sondern dies muss regelmäßig, optimal jährlich, durch jemanden geschehen, der die aktuelle Rechtsprechung kennt und beachtet.
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(Tags: agb, autokauf)