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Das Verwaltungsgericht Koblenz (5 L 914/10.KO) hatte einen eher alltäglichen Sachverhalt vorliegen: Ein Kind besucht einen , dieser schließt auf Grund von Ferien. Der zuständige Landkreis bietet ein alternatives Betreuungsangebot in einem anderen , von dem die Eltern (beide Berufstätig) Gebrauch machen. Kleiner Haken dabei: Der “Ersatzkindergarten” ist gute 12km vom Wohnort entfernt. Die Eltern nutzten dann den Ersatzkindergarten, begehrten später aber vor dem Verwaltungsgericht Koblenz den Ersatz der Fahrtkosten – wurden damit aber nicht gehört.

Interessant sind die Ausführungen des Gerichts – zum einen wird (zu Recht) darauf verwiesen, dass schon fraglich ist, wo überhaupt eine Anspruchsgrundlage im Gesetz zu finden sein soll. Die Richter fanden jedenfalls keinen Anspruch auf eine Sicherstellung der Beförderung. Aber: Das VG Koblenz hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Eltern selber ihren Vortrag nicht ausreichend untermauert haben – so wurde nicht dargelegt, warum konkret diese Fahrt “unzumutbar” sein solle. Das VG Koblenz spricht hier selber an, dass z.B. kein KFZ im Haushalt vorhanden ist und somit ggfs. der Aufwand (bei berufstätigen) zu hoch ist. Oder dass die Alternative, die Betreuung zu Hause, nicht möglich ist. Trotz der berechtigten Frage nach einer Anspruchsgrundlage: Es scheint, das Thema ist nicht ganz abgeschlossen.

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