Zum “Eigenverbrauch”/”Eigenbedarf” bzw. zur “nicht geringen Menge” von Drogen (Update)
2. August 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Und wieder gilt es, einen juristischen Mythos aufzugreifen: Die angebliche Straflosigkeit des Besitzes geringer Mengen von Drogen, zusammengefasst häufig unter dem Schlagwort “Eigenverbrauch” oder auch “Eigenbedarf”. Gerade in unserer grenznahen Region muss man leider häufig feststellen, dass besonders junge Menschen glauben, es wäre uneingeschränkt straflos, wenn man geringe Mengen von Drogen (etwa “eine Tüte”) in den Niederlanden kauft und dann mit nach Deutschland bringt.
Um es hier kurz zu machen: Eine Straflosigkeit gibt es in diesem Fall nicht. Was es aber gibt ist die Möglichkeit nach §31a BTMG unter bestimmten Voraussetzungen von der Strafverfolgung abzusehen, als da wären: Geringe Schuld, kein öffentliches Interesse und geringe Menge die lediglich dem Eigenverbrauch dient. Wenn dies vorliegt kann die Strafverfolgungsbehörde von einer Strafverfolgung absehen, muss es aber nicht.
Wo die “geringe Menge” (“Eigenbedarf”) liegt, ist dabei nicht definiert und variiert bis heute von Bundesland zu Bundesland, auch wenn sich hinsichtlich Cannabis wohl ein Durchschnitt von 5-6g entwickelt hat. Bei den anderen Drogen ist es erheblich uneinheitlicher, bei Ecstasy etwa fängt die geringe Menge wohl bei 3 Tabletten an, geht aber teilweise bis zu 20 Tabletten.
Im Ergebnis gilt daher: Finger weg. Und wer als Laie meint, straflos “davon zu kommen”, weil er “nur ein bisschen” mit über die Grenze bringt, der wird schnell merken, wie viel solche juristische Halbwahrheiten wert sind.
Auch andere Aspekte sind zu bedenken, gerade bei jungen Menschen: Wer etwa über die Grenze fährt um zu konsumieren und dann später wieder zurückfährt, wird sich ggfs. von seinem Führerschein verabschieden dürfen. Dabei ist zu bedenken, dass auch regelmäßiger (da im Ausland praktizierter: legaler!) Konsum von Cannabis in Deutschland zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann, selbst wenn man nicht unter Drogeneinfluss gefahren ist.
Besonders schlimm sind vermeintliche “kleine Dummheiten”: Etwa wenn man auf Ansprache in einer Diskothek (aus welchen Gründen auch immer) zum “Einkaufspreis” einen Teil seines (sehr kleinen) Vorrats an einen anderen weiter gibt. Dass es sich hierbei um ein Handel treiben handelt, ist den meisten in der Situation nicht bewusst – und leider zeigt die Erfahrung, dass sich viele auf Grund der vermeintlichen sozialen Nähe und der Tatsache, dass man es ja zum “Einkaufspreis” weiter gibt, gar nicht wirklich des Problems bewusst sind. Jedenfalls bis sie erwischt werden.
Hinweis: Laien, die sich für das Thema mit juristischem Blick interessieren, finden im Büchlein “Betäubungsmittelrecht” von Patzak/Bohnen eine gute Lektüre, besprochen hier.
Update: In NRW soll demnächst die Grenze von 6g auf 10g angehoben werden – bei dieser “Grenze” handelt es sich aber um eine verwaltungsinterne Richtlinie zur Handhabung des BtMG, also um keine unmittelbare “Straffreiheit”. Anders als teilweise in der Presse verbreitet ist eine Straffreiheit unter dieser Grenze also gerade nicht garantiert, wenn sicherlich auch wahrscheinlich.
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(Tags: betäubungsmittelrecht, betäubungsmittelstrafrecht, cannabis, juristischer irrglaube, thc)