Zum Rückgaberecht gekaufter Artikel
26. Juli 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist)
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Kurz und knackig: Es gibt kein allgemeines Rückgaberecht, auch wenn viele das bis heute glauben. Besonders in der Weihnachtszeit kommt wieder der Irrglaube auf, man könne einen gekauften Artikel grundsätzlich zurückgeben, nur weil er einem (dem Beschenkten) nicht gefällt. Das ist erst einmal falsch. Anders ist es, wenn man über Eigenschaften des gekauften Produktes getäuscht wurde, wenn etwas versprochen wurde, was das Produkt nicht bietet. Oder wenn man über den “Fernabsatz” (via Internet, Telefon etc.) bestellt und in einer bestimmten Frist widerruft. Und natürlich, wenn das Produkt fehlerhaft ist, einen Mangel aufweist.
Aber nach Lust und Laune zurückgeben? Das gibt es nicht – außer natürlich, der Verkäufer bietet einem das an. Wenn es um Geschenke geht, bieten viele Geschäfte an, dass der Beschenkte das Produkt zurückgeben oder gegen ein anderes tauschen kann. Das ist dann eine besondere Zusage, die von Verkäufer zu Verkäufer unterschiedlich zu betrachten ist.
Dass all dies nicht selbstverständlich ist, zeigt ein aktuelles Urteil des AG München (121 C 22939/09). Hier stritt der Käufer eines Laptops (bei einem Discounter gekauft) dafür, dass er den Laptop – nach diversen Fehlerbehebungen durch den Hersteller auf Grund einer Herstellergarantie – an den Hersteller zurückgeben und von diesem das Geld erhalten würde. Das AG München hat dies zurückgewiesen: Das Vertragsverhältnis bestand zwischen Käufer und Discounter. Alleine auf Grund der Herstellergarantie ist es nicht möglich, das Gerät direkt beim Hersteller zurück zu geben.
Tags: juristischer irrglaube