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Immer wieder gehört, wird durch die ständige Wiederholung aber nicht richtiger: “Wer auf eine Rechnung hin bezahlt, erkennt damit die Forderung an”. Insbesondere bei fortlaufenden Zahlungen, versucht man gerne damit einen Vertragsschluss zu rechtfertigen. Dazu sagt der BGH (VIII ZR 265/07) ganz kurz und treffend:

Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt fu?r sich genommen weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines “tatsa?chlichen” Anerkenntnisses der beglichenen Forderung

Ähnliches findet man bei BGH (XI ZR 239/07):

Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar.

Sowie bei BGH (VII ZR 165/05):

Allein die Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Rechnung rechtfertigt nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.

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